Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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. 19. 
Verbot von Zehrungen und Geschenken. 
Bei dergleichen Verkäufen und Verleihungen von Pfleggütern sollen keinerlei Zehrungen 
und Geschenke einbedungen und jeder unnöthige und ungesetzliche Aufwand vermieden, es soll 
vielmehr für die Pfleglinge in allen Theilen gespart und von ihnen wo möglich der Aufwand 
für die mit jenen Geschäften verbundenen Kosten ganz abgewendet werden. 
8. 20. 
Weinkaus. 
Bei Güterverkäufen findet jedoch der gesetzliche Weinkauf statt, von welchem der Antheil 
der Pflegschaft dem Pfleger anheimfällt, der denselben bei der Kaufsverhandlung verzehren 
lassen, oder auf andere beliebige Weise verwenden, dagegen aber keine Taggebühr anrech- 
nen darf. 
Der Weinkauf beträgt: 
von einem Kaufschilling bis auf 50 fl. 45 kr. 
von da an bis 100 fl. weitere . - 1s kr. 
von da an bis 500 fl. von jedem weitern ioosi. . 50 kr. 
von da an bis 1000 fl. ..... Vikt- 
von jedem weitern 100 fl. . . . . 15 kr. 
so daß an Weinkauf zu entrichten ist: 
bei 60 fl. Kaufschilling . . Ziskr. 
100 fl. ... 1fs.— 
—500ft. ... sfs·— 
— 1000 fl. ... 5 fl. — 
2000 fl. 7 fl. 50 kr. 
und so fort. (Reg. Blatt von 1b838, S. 3529 
K. 21. 
Selbstverwaltung der Güter. 
Können vie Pfleggüter weder verkauft noch verpachtet werden, so soll der Pfleger die- 
selben selbst bauen lassen, den Ertrag an Früchten, Heu, Oehmo, Obst, Wein nc. urkundlich 
einziehen, dabei jede Vermischung mit Gegenständen seines Privat-Eigenthumes sorgfältig ver- 
meiden, auch zu rechter Zeit jenen Ertrag so hoch als möglich verwerthen und das Ganze ge- 
wissenhaft verrechnen. 
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