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stens das Vorzugsrecht in der vierten Classe der Gläubiger-Ordnung (Art. 15 und 15 des
Prioritätsgesetzes vom 15. April 1825, Reg. Blatt S. 265, Art. 45 des Pfand-Entwicklungs-
gesetzes vom 21. Mai 1828, Reg. Blatt S. 575) eingeräumt wird; vorausgesetzt, daß in
allen diesen Fällen nach den gegebenen Umständen keine Gefahr eines Verlustes vorhanden
sey. (Vergl. zu S§. 26 und 27 das Gesetz vom 28. November 1835, Reg. Blatt S. 378, die
Verfügung des Justiz-Ministerium vom 3. Januar 1834, Reg. Blatt S. 11.)
G. 28.
Verhalten des Pflegers, wenn zu Ausleihung des Geldes keine Gelegenheit vorhanden ist.
Wenn aber der Pfleger zu passender Anlegung der Mlegschaftsgelder überhaupt keine
Gelegenheit hat, und dieselben ein Vierteljahr lang müßig gelegen sind, so muß der Pfleger
der Vormundschafts-Behörde davon Anzeige machen, damit diese auf die weiteren Mittel be-
dacht sey, wie dergleichen Gelver sicher angelegt, oder sonst zum Nutzen des Pfleglings ver-
wendet werden können.
Von den Forderungen der Pflegschaft.
G. 29.
Die Schuldforderungen der Pflegschaft gegen dritte Personen an Zinsen, Pachtgeldern,
Kaufzielern 2c. soll der Pfleger zur Verfallzeit einziehen, und, wenn der Schuloner nicht zablt,
denselben durch Klage bei den zuständigen Behörden dazu anhalten.
Ebenso soll der Pfleger diejenigen Aktiv-Capitalien, bei welchen die Voraussetzungen des
K. 26 nicht eintreten, ohne ausdrückliche Erlaubniß der Vormundschafts-Behörde nicht stehen
lassen, vielmehr solche alsbald aufkündigen und mit allem Fleiße beitreiben.
Von den Schulden der Pflegschaft.
G. 50.
Die unbestrittenen Schuldigkeiten der Pflegschaft sollen in der Regel sobald als möglich
abgetragen werden, wogegen sich der Pfleger eine Quittung ausstellen und den Schuldschein
zurückgeben lassen muß.
Auch soll der Pfleger für die Pflegschaft kein Geld entlehnen, oder, wenn er es in
außerordentlichen Fällen für nöthig hält, vorher bei der Vormunyschafts-Behörde hiezu Erlaub=
niß einholen.
Zu Verpfändung von Pfleggütern ist die Genehmigung der Behörde erforderlich, welche
über die Veräußerung solcher Güter (F. 15) zu erkennen hat. (Haupt-Instruktion zum Pfand-
gesetze von 1825, 8. 130 vergl. mit §. 114, Reg. Blatt S. 787 und 793.)