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auch werden sich die Vormundschafts-Behörden bemühen, für arme Pfleglinge wohlgesinnte
Maͤnner zu finden, welche die Pflegschaft unentgeldlich übernehmen.
8. 39.
Außerordentliche Belohnungen.
Außerordentliche Belohnungen der Pfleger für besondere Bemühungen, ingleichen der
Ersatz für Reisen rc. sind dem Abhörgerichte (§. 57) zur Prüfung und Genehmigung vorzu-
legen. (Vergl. zu §§. 58 und 59 das Reg. Blatt von 1809, S. 111.)
Sechstes Kapitel.
Von Beendigung ver Pfleg schaft.
S. 40.
Vorauszahlungen an die Pfleglinge vor beendigter Pflegschaft.
Wenn ein Pflegling volljährig wird, oder Dispensation von der Minderjährigkeit erlangt,
oder wenn eine Mlegtochter beirathet; so kann zwar der Mleger denselben zu Einrichtung
ihrer Haushaltung und ihres Gewerbes, oder zum Güter-Ankaufe das Erforderliche gegen
Quittung verabfolgen lassen, jevoch nicht anders, als mit Vorwissen und Genehmigung ver
Vormundschafts-Behörde. rn
. 4l.
Abstands-Rechnung und Vermögens-Ausfolge nach beendigter Pflegschaft.
Uebrigens soll der Pfleger, wenn der Zeitpunkt eingetreten ist, wo der Pflegling sein
Vermägen zur Selbstoerwaltung übernehmen darf, ohne Verzug seine Abstands-Rechnung stel-
len, oder stellen lassen, solche der Behörde übergeben, und es betreiben, daß dieselbe geprüft
und abgehört, und das pflegschaftliche Vermögen dem gewesenen Mleglinge urkundlich über-
geben werde.
6. 42.
Eintreten eines neuen Pflegers.
Ebenso muß die förmliche Abstands-Rechnung und Uebergabe vorgenommen werden,
wenn für den bisherigen Pfleger ein neuer eintritt, und es hat dann der neue Pfleger das,
was etwa der vorige versäumt hat, ohne Verzug nach Möglichkeit wieder gut zu machen.
K. 45. "
Tod des Pfleglings.
Stirbt ein Mlegling; so soll der Pfleger der Theilungs-Behörde sofort Anzeige davon
machen, und das Seinige zu baldiger Erledigung ver Verlassenschafts-Theilung beitragen.