Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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sachen, oder im Wege der Hülfsvollstreckung vornehmen, leiten, oder als Urkundspersonen 
beaufsschtigen, so wie insbesondere auch ver zu einer solchen Verhandlung etwa beigezogene 
Aktuar dürfen an derselben in keiner Weise, offen oder verdeckt, unmittelbar oder vurch Zwi- 
schenperfonen als Partei Theil nehmen, und von keiner dem Justiz-Ministerium nachgesetzten 
Stelle darf ihnen die Ermächtigung biezu ertheilt werden. 
G. 2. 
Schultheißen, welche eine derartige Verhandlung von Amtswegen zu leiten hätten, kön- 
nen an verselben, indem sie dieser Leitung sich entschlagen, als Partei nur Theil nehmen, 
wenn sie vor der Verhandlung die Erlaubniß des Bezirksrichters hiezu nachgesucht und erhal- 
ten haben (§. 5). 6 
Dieser Erlaubniß ungeachtet darf der Schultheiß nicht in Person oder vurch Mitglieder 
seiner Familie, sondern nur durch einen dritten Bevollmächtigten an ver Verhandlung Theil 
nehmen, dessen Mandat den übrigen Theilnehmern an verselben erst unmittelbar vor-dem 
Juschlage eröffnet werden darf. 
. 5. 
Waisemichter und sonstige Mitglieder des Gemeinderaths, welche eine Verhandlung der 
bezeichneten Art wever leiten, noch als Urkundspersonen beaufsichtigen, sind als Partei an 
derselben Theil zu nehmen nicht gehinvert, wobei sich übrigens von selbst versteht, daß sie im 
Falle einer Theilnahme, wenn später die Genehmigung des Geschäftes durch den Gemeinde- 
rath oder das Waisengericht zu erfolgen hätte, hiebei nicht mitzuwirken haben. 
F. 4. 
Diejenigen, welche eine Verhandlung der bezeichneten Art vorgenommen oder geleitet, 
oder derselben als Urkundsperson oder Aktuar angewohnt haben (F. 1), müssen, wenn sie in 
die abgeschlossene Verhandlung einstehen wollen, biezu die Erlaubniß des Bezirksrichters nachsuchen. 
G. 5. 
Die Bezirksrichter sind dafür verantwortlich, daß eine solche Erlaubniß (88. 2 und 4), 
welcher immer die Vernehmung der unbetheiligten Mitglieder des betreffenden Gemeinderaths 
und in Vormundschaftssachen zugleich diejenige des Mlegers voranzugehen hat, nie anders, als 
aus ganz erheblichen Gründen, und im Falle des F. 2 namentlich nur dann ertheilt werde, wenn 
dadurch ein für die Masse, beziehungsweise den Pflegbefohlenen, günstigerer Erfolg der Per- 
handlung in Aussicht gestellt ist. 
Stuttgart ven 20. Juni 1855. Prieser.
	        
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