Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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sachen,  oder  im  Wege  der  Hülfsvollstreckung  vornehmen,  leiten,  oder  als  Urkundspersonen
beaufsschtigen,  so  wie  insbesondere  auch  ver  zu  einer  solchen  Verhandlung  etwa  beigezogene
Aktuar  dürfen  an  derselben  in  keiner  Weise,  offen  oder  verdeckt,  unmittelbar  oder  vurch  Zwischenperfonen
  als  Partei  Theil  nehmen,  und  von  keiner  dem  Justiz-Ministerium  nachgesetzten
Stelle  darf  ihnen  die  Ermächtigung  biezu  ertheilt  werden.

G.  2.

Schultheißen,  welche  eine  derartige  Verhandlung  von  Amtswegen  zu  leiten  hätten,  können
  an  verselben,  indem  sie  dieser  Leitung  sich  entschlagen,  als  Partei  nur  Theil  nehmen,
wenn  sie  vor  der  Verhandlung  die  Erlaubniß  des  Bezirksrichters  hiezu  nachgesucht  und  erhalten
  haben  (§.  5).  6

Dieser  Erlaubniß  ungeachtet  darf  der  Schultheiß  nicht  in  Person  oder  vurch  Mitglieder
seiner  Familie,  sondern  nur  durch  einen  dritten  Bevollmächtigten  an  ver  Verhandlung  Theil
nehmen,  dessen  Mandat  den  übrigen  Theilnehmern  an  verselben  erst  unmittelbar  vor-dem
Juschlage  eröffnet  werden  darf.

.  5.

Waisemichter  und  sonstige  Mitglieder  des  Gemeinderaths,  welche  eine  Verhandlung  der
bezeichneten  Art  wever  leiten,  noch  als  Urkundspersonen  beaufsichtigen,  sind  als  Partei  an
derselben  Theil  zu  nehmen  nicht  gehinvert,  wobei  sich  übrigens  von  selbst  versteht,  daß  sie  im
Falle  einer  Theilnahme,  wenn  später  die  Genehmigung  des  Geschäftes  durch  den  Gemeinderath
  oder  das  Waisengericht  zu  erfolgen  hätte,  hiebei  nicht  mitzuwirken  haben.

F.  4.

Diejenigen,  welche  eine  Verhandlung  der  bezeichneten  Art  vorgenommen  oder  geleitet,
oder  derselben  als  Urkundsperson  oder  Aktuar  angewohnt  haben  (F.  1),  müssen,  wenn  sie  in
die  abgeschlossene  Verhandlung  einstehen  wollen,  biezu  die  Erlaubniß  des  Bezirksrichters  nachsuchen.

G.  5.

Die  Bezirksrichter  sind  dafür  verantwortlich,  daß  eine  solche  Erlaubniß  (88.  2  und  4),
welcher  immer  die  Vernehmung  der  unbetheiligten  Mitglieder  des  betreffenden  Gemeinderaths
und  in  Vormundschaftssachen  zugleich  diejenige  des  Mlegers  voranzugehen  hat,  nie  anders,  als
aus  ganz  erheblichen  Gründen,  und  im  Falle  des  F.  2  namentlich  nur  dann  ertheilt  werde,  wenn
dadurch  ein  für  die  Masse,  beziehungsweise  den  Pflegbefohlenen,  günstigerer  Erfolg  der  Perhandlung
  in  Aussicht  gestellt  ist.

Stuttgart  ven  20.  Juni  1855.  Prieser.