Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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nimmt für ihn der Hausmeister in Verwahrung, oder bringt sie, wenn sie sich nicht wohl 
aufbewahren lassen, für Rechnung des Gefangenen zum öffentlichen Verkauf. (vergl. §. 48.) 
Bei unreinlichen Gefangenen ist wegen ihrer körperlichen Reinigung das Geeignete an- 
zuordnen. 
4. 5. 
Hiernächst hat der Unterarzt der Anstalt den Gesundheitszustand des Gefangenen zu un- 
suchen, und wenn er hiebei eine Krankheit entveckt, unter ungesäumter Benachrichtigung des 
Hausarztes die geeigneten Maaßregeln zu treffen. Der Untersuchung weiblicher Gefangenen 
bat stets eine Aufseherin anzuwohnen. 
S. 4. 
Von dem Ergebnisse der Visitation (§§. 2, 5), welche in einem geeigneten Local, unter 
steter Beobachtung des Anstandes, vorzunehmen ist, wird dem Verwalter Anzeige erstattet. 
S. 6. çl 
Nach beendigter Untersuchung wird dem Gefangenen, sofern ihm nicht das Tragen seiner 
eigenen Kleidung gestattet ist (s. 28), die ausgezeichnete Hauskleidung angelegt, und er dem 
Hausmeister und den übrigen Offieianten der Strafanstalt vorgestellt, auch ihm sein Zimmer 
und seine Beschäftigung von dem Verwalter angewiesen. Zugleich werden ihm die Hausre- 
geln (Beil. Nro. I.) eröffnet, und ihm deren genaue Befolgung eingeschärft; auch wird er 
von den Strafen der Selbstbefreiung und der Meuterei der Gefangenen in den Strafanstalten 
(Art. 181, 182 des Strafgesetzbuchs) in Kenntniß gesetzt. 
Z weiter Abschnitt. 
Behandlung der Gefangenen. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
4 8. 6. 
Alle Gefangene werden nach gleichen Grundsätzen bebandelt. Eine Ausnahme bilden 
die nach den besonderen Bestimmungen des Art. 15 des Strafgesetzbuchs zu behandelnden 
Gefangenen. 
Eine willkürliche Bevorzugung Einzelner vor den Uebrigen ist dem Verwalter und den 
Offieianten der Strafanstalt verboten.
	        
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