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an Ausständen
1,579 fl. 42 kr.
Cassenvorrath
248 fl.
—:. 60,652 fl. 42 kr.
Hievon ab, ein noch zu zahlender Beitrag der Staatswaisen=
Anstalt für einen Gewerbsgehülklken Afl.
: 50,648 fl. à2 kr.
Am 50. Juni 1851 hatte er betragen (Reg. Blatt von 1342, S. 534) 50,159 fl. 9 kr.
und hat mithin im Verwaltungsjahr 1841 42 zugenommen um 4189 fl. 33 kr.
Die Uebereinstimmung dieses Auszugs mit der revidirten Jahresrechnung der israelitischen
Central-Kirchenkasse beurkundet:
Collegial-Assessor Dr. Weil.
:B8) Des Kriegs-Departements.
Des Kriegs-Ministerium.
Verfügung, betreffend das Heirathen der Unteroffiziere und Soldaten.
In Betreff der Heirathen der Unteroffiziere und Soldaten wird mit Rücksicht auf das
neue Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste nachstehende Bestimmung ertheilt:
1) Präsenter Stand.
Vom präsenten Stande erhalten nur solche Unteroffiziere Erlaubniß zur Verehelichung,
welche mindestens in der zweiten Capitulationszeit stehen und mit Ausschluß ihrer Mobiliar-
Ausstattung den schuldenfreien Besitz eines rentirenden Vermögens von 600 fl. nachzuweisen
im Stande sind, unbeschadet jedoch der hieher bezüglichen Bestimmungen des Bürgerrechts-
Gesetzes vom 4. Dezember 1835.
2) Kriegsstand.
a) Die Unteroffiziere werden behandelt wie diejenigen vom präsenten Stande.
b) Schützen und Soldaten erhalten in besonders dringenden Fällen vie Heiraths-Erlaub-
miß, wenn ste bei erreichter Volljährigkeit im letzten Jahre ihrer Dienstzeit stehen, und
bei sonst vorhandenen, auch im Falle der Abwesenheit des Familienvaters, zur Unter-
haltung seiner Familie ausreichenden Eristenzmitteln nachgewiesenermaaßen zu Abwen-
dung eines bedeutenden Nachtheils, oder zu Erreichung eines bedeutenden Vortheils