Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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an Ausständen 
1,579 fl. 42 kr. 
Cassenvorrath 
248 fl. 
  
—:. 60,652 fl. 42 kr. 
Hievon ab, ein noch zu zahlender Beitrag der Staatswaisen= 
Anstalt für einen Gewerbsgehülklken Afl. 
: 50,648 fl. à2 kr. 
Am 50. Juni 1851 hatte er betragen (Reg. Blatt von 1342, S. 534) 50,159 fl. 9 kr. 
und hat mithin im Verwaltungsjahr 1841 42 zugenommen um 4189 fl. 33 kr. 
Die Uebereinstimmung dieses Auszugs mit der revidirten Jahresrechnung der israelitischen 
Central-Kirchenkasse beurkundet: 
Collegial-Assessor Dr. Weil. 
:B8) Des Kriegs-Departements. 
Des Kriegs-Ministerium. 
Verfügung, betreffend das Heirathen der Unteroffiziere und Soldaten. 
In Betreff der Heirathen der Unteroffiziere und Soldaten wird mit Rücksicht auf das 
neue Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste nachstehende Bestimmung ertheilt: 
1) Präsenter Stand. 
Vom präsenten Stande erhalten nur solche Unteroffiziere Erlaubniß zur Verehelichung, 
welche mindestens in der zweiten Capitulationszeit stehen und mit Ausschluß ihrer Mobiliar- 
Ausstattung den schuldenfreien Besitz eines rentirenden Vermögens von 600 fl. nachzuweisen 
im Stande sind, unbeschadet jedoch der hieher bezüglichen Bestimmungen des Bürgerrechts- 
Gesetzes vom 4. Dezember 1835. 
2) Kriegsstand. 
a) Die Unteroffiziere werden behandelt wie diejenigen vom präsenten Stande. 
b) Schützen und Soldaten erhalten in besonders dringenden Fällen vie Heiraths-Erlaub- 
miß, wenn ste bei erreichter Volljährigkeit im letzten Jahre ihrer Dienstzeit stehen, und 
bei sonst vorhandenen, auch im Falle der Abwesenheit des Familienvaters, zur Unter- 
haltung seiner Familie ausreichenden Eristenzmitteln nachgewiesenermaaßen zu Abwen- 
dung eines bedeutenden Nachtheils, oder zu Erreichung eines bedeutenden Vortheils
	        
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