Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

460 
Art. 2. 
Wo das Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme bestimmt, ist die Untersuchung von 
Amtswegen anzustellen, ohne daß es einer Klage des Beleidigten oder Beschädigten bedarf. 
Art. 3. 
Der Richter hat von Amtewegen mit gleicher Sorgfalt die Umstände, welche zur Ver- 
theidigung des Angeschuldigten gereichen, wie die Beweismittel für die Schuld, zu erforschen 
und zu würdigen. # 
Art. 4. 
Strafsachen sind als dringende Geschäfte zu behandeln, und daher weder auf ordenkliche 
Gerichtstage, noch auf bestimmte Gerichtsstunden beschränkt; auch gelten für sie, wenn Gefahr 
auf dem ** baftet, keine Ferien, von welcher Art diese seyn mögen. 
Art. 
Scassaden, welche Verhaftete oder öffentliche Diener betreffen, sollen vorzugsweise be- 
schleunigt werden. 
1I. Von dem Verbältniß der Strafsachen zu Civilsachen. 
Art. 6. 
Wein bei einer Cioilverhandlung die Anzeige eines von Amtswegen zu strafenden Ver- 
brechens oder Vergehens erfolgt oder der Verdacht einer solchen Gesetzesübertretung sich er- 
gibt; so hat der Civilrichter hievon dem zuständigen Criminalrichter Mittheilung zu machen. 
Art. 7. 
Hinsichtlich der Fragen, welche bei der strafrichterlichen Beurtheilung in Erwägung kom- 
men, ist der Strafrichter an das Erkenntniß des Ciwvilrichters in keiner Weise gebunden. 
Nur bei Ebesachen hat er die Entscheidung des zuständigen Gerichtes abzuwarten und 
solcher nachzugehen. 
Auch ist er verpflichtet, dan Daseyn eines privatrechtlichen Verhältnisses, welches vor er- 
folgtem Verbrechen durch eivil= oder ehegerichtliches Erkenntmiß rechtskräftig festgestellt worden 
ist, als Thatsache anzunehmen. 
Uebrigens ist der Civilrichter jedenfalls verbunden, dem Strafrichter vdie Akten mitzuthei- 
len, und vie gleiche Verpflichtung hat der letztere, wenn sein Erkenntniß von Einfluß auf die 
Entscheiung einer Cioilsache seyn kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.