Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 8. 
Bei einer Strafsache erstreckt fich die Entscheidung zugleich: 
1) auf die Prozeßkosten; 
2) auf die aus der Uebertretung entspringenden privatrechtlichen Ansprüche des Beschädig- 
ten oder seiner Hinterbliebenen, vorausgesetzt hier, das 
a) die Betheiligten auf Befragen in die gleichzeitig mit der Entscheidung der 
Strassache erfelgende Erlevigung ibrer Ansprüche eingewilligt haben, 
b) in der Hauptsache ein verurtheilendes Erkenntniß ergeht, und 
T) gleichzeitig mit dieser Entscheidung, welche durch die Erörterung der Privat-An- 
sprüche niemals aufgehalten werden darf, über Daseyn und Größe dieser Ansprüche 
oder doch über ersteres erkannt werden kann. 
In jedem Falle hat aber der Untersuchungsrichter dafür zu sorgen, daß, soweit es den 
Umständen nach möglich ist, die Gegenstände der Wiedererstattung und die Mittel zum Scha- 
densersatze vorläufig gesichert werden. 
III. Von der Strafgerichtsbarkeit. 
Art. 9. 
Die Untersuchung gerichtlich zu bestrafender Gesetzesübertretungen steht den Bezirksgerich- 
ten zu, mit Vorbehalt der befreiten Gerichtsstände (vergl. Art. 36—38.). 
Werden dergleichen Handlungen in einer Strafanstalt von den in solcher Verwahrten 
verübt; so führt das Gericht der Anftalt die Untersuchung sowohl gegen die Gefangenen, als 
gegen andere Theilnehmer an dem Verbrechen. 
Der Vorsteher der Strafanstalt hat als Untersuchungsrichter alle den Bezirksrichtern zu- 
stehenden Befuguisse, wogegen die in den Art. 30. 142.—145. 152. 157— 159. 188. Abf. 1. 
bezeichneten Verfügungen von dem für das Endurtheil zuständigen Gerichte zu beschließen sind. 
Art. 10. 
Die Entscheidung über die zur bezirksg Kichtlichen Untersuchung gehörigen Verbrechen und 
Vergehen kommt, seweit dieselben nur mit Gefängnif bis zu zwei Jahren, sey es neben dem 
Verluste oder der zeitlichen Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte oder ohne 
diese Ehrenstrafen, bedroht find und sofern nicht der Angeschuldigte durch die auf solchen stehende 
Strafe (vergl. auch Art. 301. Abs. 1. des Strafgesetzbuches) eines der im Art. 599. unter 
—1 erwähnten Aemter verlustig wird, den Bezirksgerichten in folgenden Fällen zu:
	        
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