Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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1) bei der Bestechung (Art. 159. des Strafgesetzbuchs), wofern sse an den im Art. 399. 
Ziffer 4—6. bezeichneten öffentlichen Dienern begangen wird; der Beleidigung der Amtsehre 
der im Art. 599. Ziffer 4 5. genannten Diener (Art. 162. Ziffer 1.— 2. Art. 167.); der 
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen und Siegel (Art. 168 ); der Wiodersetzung und 
Unbotmäßigkeit gegen die im Art. 399. Ziffer 1—5. bezeichneten Diener und die zu ibrem 
Beistande zugezogenen Personen (Art. 171 175.); der Rückkehr eines Verwiesenen im zwei- 
ten Falle des Art. 183 ; der Ueberschreitung der Begränzung (Art. 184.); der Störung des 
Hausfriedens (Art. 195); der Lanrstreicherei im Falle des Art. 196.; der Bettelei (Art. 198.); 
der Selbsthülfe (Art. 200.); dem Münzvergeben des Art. 210.; der Fälschung öffentlicher 
Urkunden in den Fällen des Art. 220.; der Gränzverfälschung und Gränzverrückung (Art. 226.); 
der Verletzung eines eidlichen Angelöbnisses (Art. 233.); dem Bruch eines eidlichen Verspre- 
chens (Art. 254.); der Drohung (Art. 282.); der Ehrenkränkung, wofern solche weder gegen 
Mitglieder des königlichen Hausee, gegen Regenten auswärtiger Staaten, deren Gesandte oder 
Behörden gerichtet, noch durch Druckschriften verübt ist (Art. 285 —285.), und wenn nicht die 
im Art. 56. des Polizeistrafgesetzes genannten Polizeistellen zuständig sind; der Verläumdung 
unter dem gleichen Vorbehalt der Zuständigkeit der Kreisgerichte, wie bei der Ehrenkränkung 
(Art. 237. Abs. 1. und Art. 239 290.); dem Ebebruch (Art. 505.); der gewerbsmäßigen 
Kuppelei (Art. 508); rem Diebstahle, wefern die polizeiliche Strafbefugnit ausgeschlossen 
und derselbe durch keine der in den Art. 523 325. erwähnten Eigenschaften ausgezeichnet 
ist (Art. 322. Ziffer 1. und 2. Art. 323. der Entwendung unter Ehegatten und Verwand- 
ten (Art. 559.), so wie an Eh und Trinkwaaren (Art. 3 10. Abf. 1.); der Unterschlagung 
und dem Betrug, wofern ie polizeiliche Saspriehst ausgeschlossen ist, und das Verbrechen 
nicht unter die Bestimmungen res Art. 322 Jiffer 3 5. und Art. 555. fällt (Art. 346 —350. 
352.); der Fälschung in ven Fällen der Art. 557. und Art. 559., soweit ver Betrug der 
bezirksgerichtlichen Stafteitguc anheim fällt; ferner in den Fällen des Art. 558., mit Aus- 
nahme der Fälle des Abs. 2.; dem Betrug bei dem Schuldenwesen mit der für den Betrug 
überhaupt geltenden Einscränln (Art. 562.); dem fahrläßigen Schulvenmachen (Art. 563.); 
der Erschleichung des Bürgerrechts (Art. 376.); der Feuerverwabrlosung im Falle des Abs. 1 
des Art. 585.; der Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigenthums, wofern die vorleilt- 
Stratbefugniß ausgeschlossen ist (Art. 335. Ziffer 2. und 3. Art. 390 391.); der fahrläßigen 
Verbreitung einer Viehseuche (Art. 339. letzter Abs.); der Wilrerei und Verletzung des 
JIagdrechts, wofern nicht Widersetzlichkeit damit zusammentrifft oder noch polizeiliche Ahndung
	        
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