Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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eintritt (Art. 395. 597.); der Führung von Nebenrechnungen (Art. 446.), wofern mit solchen 
nicht Ausgaben für unerlaubte Zwecke verdeckt worden sind; den in den Art. 415. 417. 433. 
414. 3. Abs. (erster Fall) genannten Dienstvergehen, wofern solche von den im Art. 399. 
Ziffer 5 erwähnten Dienern verübt worden sind; den im Art. 95. des Polizeistrafgesetzes unter 
Ziffer 1. und 2. genannten Vergehen, wofern vieselben nicht gegen ein böheres Gericht began- 
gen worden oder nicht von dem Gerichts-Vorstande zu ahnden sind; endlich bei den dort umter 
Ziffer §. erwähnten Vergehen, wofetn solche ven, den Bezirksgerichten in dienstlicher Beziehung 
untergeordneten, Dienern oder von gerichtlich bestellten Verwaltern begangen und an Letzteren 
nicht durch die Gerichts-Vorstände over Orts-Obrigkeiten geabndet werden. 
Die Bezirksgerichte sind ferner befugt, unter den im Eingang erwähnten Einschränkungen 
2) vorsätzliche Körperverletzungen, wofern die Dauer der Krankheit oder Arbeitsunfähig- 
keit dreißig Tage nicht übersteigt (Art. 260. Ziffer 7. Art. 261. 2653. Ziffer 3.— i. Art. 266. 
27. Abs. 1.) und keiner der im Art. 262. bezeichneten Erschwerungsgründe eintritt, deßgleichen 
fahrläßige Körperverletzung in den Fällen des Art. 267. Abs. 1. und 268., mit der nach dem 
Strafgesetzbuche verwirkten Strafe zu ahnden. 
Zugleich kommt den Bezirksgerichten 
3) in vorstehenden Fällen („Ziffer 1. und 2.) die Bestrafung des Versuches, der Theil- 
nahme (Art. 84. 954.), insbesondere auch der Heblerei (Art. 315. Abs. 1. und 2. Art. 350. 
360.), so wie der mit besonderen Strafen bedrohten Vorbereitungs-Handlungen zu, und es 
ist ihnen 
4) gestattet, auf Stellung unter volizeiliche Aussicht und auf Ausweisung (Art. 42—456.) 
zu erkennen. 
Bei dem Zusammenflusse und dem Rückfalle ist ihre Zuständigkeit ausgeschlossen, wenm 
nach Beschaffenheit des Falls mehr als zweisähriges Gefängniß einzutreten hat. 
Art. 11. 
In allen im Art. 10. nicht bezeichneten gerichtlichen Strafsachen steht die Entscheidung 
in erster Instanz den Kreisgerichten zu, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen auch pier 
Ausnahmen eintreten. 
Art. 12. 
Die Kreisgerichte haben, des Zusammenhanges wegen, auch über Vergehen, für welche 
die Bezirksgerichte zuständig And, zu erkennen:
	        
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