Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 19. 
Insbesondere ist jede Polizeibebörde verbunden: 
1) von den ihr bekannt gewordenen Verbrechen und Vergehen oder den Anzeigen für 
solche den Untersuchungsrichter unverzüglich in Kenntniß zu setzen, dafür Sorge zu 
tragen, daß die Spuren der Tbat bis zur Vornahme des richterlichen Augenscheins 
unverändert erhalten werden, auch in dringenden Fällen, wenn wegen Entfernung 
res Gerichts die Erlöschung eoder Veränverung der Spuren der That zu beforgen 
were, selbst Alles, was zu deren unverweilter Erforschung gebört, wo möglich unter 
Beiziehung von zwei Urkunvspersonen oder Zeugen, vorzunehmen und die Ver- 
handlung dem Gerichte ungesäumt mitzutbeilen; 
2) schleunige Anstalten zu treffen, um die Flucht des Schuldigen zu verhindern oder 
den noch unbekannten Uebertreter zu entdecken; jever Gerichtsbebörde, welche biezu 
auffordert, in Verfolgung und Ergreifung des Verbrechers bebülflich zu seyn, und 
auch unaufgefordert den Verdächtigen, welcher sich zur Flucht anschickt oder auf solcher 
ergriffen wird, sowie denjenigen, welcher sich selbst angibt, orer den auf frischer That 
betretenen Verbrecher in Haft zu nebmen, jedoch den Verhafteten unverzüglich an das 
zuständige Gericht auszuliefern. 
Art. 20. 
Die Polizesbehörden sind als solche nicht berechtigt, in gerichtlichen Strafsachen das Ver- 
bör des Verdächtigen weiter zu erstrecken, als erforderlich ist, um eine Anzeige an das zuftän- 
dige Gericht oder die Vorkehrung einer polizeilichen Maaßregel gehörig zu begründen; auch 
dürfen sie, Nothfälle ausgenommen, förmliche Zeugen-Verhöre nicht abhalten. 
Art. 21. 
Die von einer Polizeibehörde in Gemäßheit des Art. 19. zu Erforschung ver Spuren 
des Verbrechens vorgenommenen Verhandlungen, wie auch die von ihr in Nothfällen nach 
Art. 20. abgehaltenen Zeugen-Verpöre sind, wofern es noch geschehen kann, von dem Unter- 
suchungsgerichte so bald als möglich zu wieerholen.
	        
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