Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 26. 
Trifft mit den im Art. 24. und Art. 25. Abs. 1. und 2. erwähnten Verbrechen ein wei- 
teres, im Inlande verübtes, Verbrechen zusammen; so ist das Gericht, in dessen Bezirk das 
letztere Verbrechen begangen worden, ausschließend zuständig, wofern nicht die Vorschrift des 
Art. 29. Anwendung findet. " 
Art. 27. 
Die Zuständigkeit eines Gerichtes über die Urheber eines Verbrechens begründet auch 
die Zuständigkeit über die Tbeilnehmer. 
Hat ein Urbeber oder Theilnebmer den befreiten Gerichtsstand vor dem Kreisgerichte, 
während anderen Mirschuldigen keine Befreiung zukommt; so erstreckt sich die Zuständigkeit des 
Kreisgerichts über sämmtliche Mirschulvige. 
In anderen Fällen der Befreiung bewirkt der Zusammenhang der Sache keine solche 
Erstreckung der Zuständigkeit. 
Art. 28. . 
Sind die Urheber eines im Auslande begangenen Verbrechens in verschiedenen Gerichts— 
bezirken wohnhaft, oder sind sie sämtlich oder theilweise Ausländer; so entscheidet über die Zu- 
ständigkeit das Zuvorkommen. Ist es aber zweiselhaft, wer von mebreren Tbeilnehmern als 
Urbeber anzuseben sen; so wird die Zuständigkeit von dem Olergerichte bestimmt. 
Art. 29. 
Bei einem Zusammenftusse von Verbrechen (Strafgesetzbuch Art. 11 5. Abs. 2. Art. 122 123. 
335. 350. 560.) soll, 
1) wenn zwei oder mebrere noch unvollzogene Urtheile vorliegen, von welchen das spätere 
ein vor Fällung des früheren verübtes Verbrechen bewifft, oder wenn ein vor einem rechts- 
kräftigen Erkenntnisse begangenes Verbrechen erst sräter zum Verschein kommt, dasjenige Be- 
zirkegericht, welches gegen den Verdächtigen zuerst eingeschritten ist, zur Untersuchung, und, je 
nachdem die Verbrechen an sich oder vermäge der Gesammtstrafe der bezirks= oder der kreis- 
gerichtlichen Entscheidung anheimfallen, dasselbe Bezirksgericht oder sein Obergericht zur Auf- 
bebung der in erster oder zweiter Instanz vorausgegangenen Erkenntnisse und für das neue 
Urtheil zuständig seyn. 
Sollte jedoch 
2) nur in Beziehung auf selche Vergehen, die nach Art. 117. und 118. des Strafge- 
setzbuches keine Erhöhung der Strafe begründen, von dem durch Zuvorkommen zuständigen
	        
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