Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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5l. bezeichnete obergerichtliche Verfügung unzuständig geworden ist, ohne Kenntniß dieser Ver- 
bältnisse Untersuchungs-Handlungen vorgenommen haben, oder tritt einer der im Art. 53. be- 
zeichneten Fälle ein; so ist das Verfahren als gültig zu betrachten. 
Art. 35. # 
Kein Richter darf in einem fremden Gerichtsbezirke selbst eine Gerichtshandlung vorneh- 
men, wofern es nicht der Zweck der Untersuchung erfordert, welchenfalls aber bei dem Ober- 
gerichte, dem jener Gerichtssprengel untergeordnet ist, die Ermächtigung eingeholt werden soll. 
Nur in dringenden Fällen genügt es an der Benachrichtigung des fremden Gerichts und 
der nachträglichen Anzeige an das Obergericht. 
Von den befreiten Gerichtsständen. 
Art. 36. 
In Ansehung des Gerichtsstandes der Mitglieder des königlichen Hauses, der Häupter 
der standesherrlichen Familien, der übrigen Eremten erster Classe und der Militärpersonen 
kommen die Bestimmungen beziehungsweise des K. Hausgesetzes vom 3. Junius 1823. Art. 66. 
und 67. (Reg. Blatt S. 587.), der K. Verordnung vom 51. December 1829. (Reg. Blatt von 
1850. S. 15.), der Justiznovelle vom 15. September 1822. . 1. und 5. (Reg. Blatt S. 675.) 
und der militärischen Strafgesetze zur Anwendung. « 
Art. 37. 
Wenn eine Person den befreiten Gerichtsstand vor einem Kreisgerichte hat; so steht 
diesem auch die Untersuchung zu. Letztere wird einem Mitgliede des Kreisgerichts aufgetragen. 
Ausnahmsweise kann jedoch nach Lage der Verhältnisse der Bezirksrichter, welcher abgeschen 
von der Befreiung der zuständige Untersuchungsrichter wäre, oder ein anderer Bezirksrichter 
als Untersuchungsrichter bestellt werden. 
Der Inguirent hat alle dem Bezirksrichter als Untersuchungsrichter eingeräumten Befug- 
nisse, das erkennende Gericht tritt aber zugleich in die sonst dem Bezirksgerichts-Collegium 
während der Untersuchung gegenüber dem Bezirkerichter zustehenden Befugnisse ein. 
"F Beschwerden, welche von dem Verdächtigen oder seinen Vertretern (vergl. Art. 125.) bei 
dem Kreisgerichte über Verfügungen des Untersuchunge-Richters geführt werden, hemmen die 
Vollziehung dieser Maaßregeln nur unter den im Art. 427. bezeichneten Voraussetzungen. 
Uebrigens ist der Bezirks-Richter, welcher sonst der zuständige wäre, wenn Gefahr mit- 
dem Verzuge verbunden ist, zu vorläufiger Eröffnung der Untersuchung und, wie jedes andere
	        
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