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willigung ertheilen, jährlich einige Male weiter von den Ihrigen Besuche anzunehmen, oder
an dieselben zu schreiben; dagegen steht ihm aber auch die Befugniß zu, denjenigen, welche
sich schlecht aufführen, jene Vergünstigung bis zu erprobter Besserung ganz zu entziehen, so
wie es von seinem Ermessen abhängt, die Erlaubniß zum Besuche eines Gefangenen aus
triftigen Gründen zeitlich zu verweigern.
G6. 15.
Die Gefangenen beider Geschlechter sind nach folgenden Abtheilungen in abgesonderten
Räumen des Zuchthauses zu verwahren:
1) Die zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurtheilten. (Art. 10 des Strafgesetzbuchs.)
2) Die zu geitlicher Zuchthausstrafe Verurtheilten; von diesen insbesondere
5) vie nach Art. 13 des Strafgesetzbuchs von den Uebrigen getrennt zu haltenden, be-
sonders zu behandelnden, Gefangenen.
Uebrigens nehmen die Gefangenen dieser drei- Abtheilungen an dem Speisen, an dem
Gottesdienste und dem Unterrichte, jedoch auf abgesonderten Plätzen, gemeinschaftlichen Antheil.
S. 16.
Die Gefangenen jeder Abtheilung werden nach ihrem Betragen in der Strafanstalt in
drei Classen getheilt, und zwar:
die Besseren in die erste Classe;
die Zweifelhaften in die zweite Classe;
die Schlechteren in die dritte Classe.
Gefangene, welche schon früher eine Zuchthaus= oder Arbeitshaus-Strafe erstanden haben,
sind immer zunächst in die dritte Classe zu setzen; die übrigen Gefangenen kommen nach ihrer
Einlieferung in der Regel vorerst in die zweite Classe.
# 17.
Nach diesen Classen, welche vurch besondere Abzeichen an der Kleidung sich unterscheiden,
werden den Gefangenen jeder Abtheilung die Plätze in den Arbeits= und Schlafzimmern, bei
dem Gottesdienste, dem Unterrichte und bei dem Speisen angewiesen.
Aus der ersten Classe werden in der Regel die Zimmerobleute (§. 9), und, soweit es
thunlich, auch die Hofschäffer (K. 45) und Krankenwärter (s. 56) ausgewählt, und nur die
in der dritten Classe der ersten und zweiten Abtheilung (s. 16) befindlichen Gefangenen
interliegen der körperlichen Züchtigung als Diseiplinarstrafe.