476
Gericht verhandelt wird, mit Genauigkeit aufzuzeichnen, nach Beendigung eines Verhörs oder
einer im Beiseyn Anderer vorgenommenen Verbandlung das darüber abgefaßte Protokoll den
vernommenen oder sonst gegenwärtigen Personen deutlich vorzulesen oder ibnen auf Verlangen
zum eigenen Durchlesen vorzulegen, auch, daß solches gescheben, am Schlusse des Protokolls zu
bemerken. Dauert ein Verbor längere Zeit; so ist das Protokoll stückweise nach angemessenen
Zeitabschnitten in der erwähnten Art zu eröffnen. »
Dem Untersuchungsrichter ist es ubrigens unbenommen, das Protekoll einem Gehülfen
in die Feder zu sagen, welchenfalls letzterem Pünktlichkeit und Verschwiegenheit zur Pflicht
zu machen und derselbe zu beeidigen ist.
Art. 52.
Bei jedem Protokoll muß in der Aufschrift der Ort, wo die gerichtliche Handlung vor-
genommen worden, das Jahr und der Tag, auch, nach Beschaffenbeit der Umstände, die Tages-
zeit, nebst den zugegen gewesenen Gerichtspersenen angegeben seyn.
Art. 53.
Die Aussagen des zu Vernebmenden sind nicht im erzäblenden Style, sondern in der
ersten Person, und, soweit es moglich ist, in denselben Ausdrücken, worin sie geschehen, nötbi-
genfalls mit den eigenen Erläuterungen des Redenden, im Protokolle niederzuschreiben.
Etwa nöthige Veränderungen dürfen nicht durch Ausläschung bewirkt, sondern sollen, ebenso
wie erforderliche Zusätze, besonders zum Protokoll bemerkt und von dem Verbpörten durch
besondere Unterschrift genehmigt werden.
Art. 54.
Betrifft die Untersuchung entweder Vergehen, welche einzeln oder in ibrer Gesammebeit
nur mit Geldbuße oder Gefängniß bis zu drei Monaten bedrobt sind, oder Angriffe auf rie
Eyre und Körper-Verletzungen, für welche einzeln oder im Falle des Zusammenflusses keine
höheren, als die genannten Strafen zu erkennen sind, und fallen solche Vergehen der bezirks-
gerichtlichen Strafbefugniß anheim; so soll sich der Untersuchungsrichter darauf beschränken, die
Aussagen aller vernommenen Personen ihrem wesentlichen Inhalte nach, ohne Vorausschickung,
der einzelnen Fragen, zu Protokoll zu nehmen.
Auch kann die Untersuchung ver rem erkennenden Gerichte (Art. 360—361.) gepflegen
werden, wobei dann der Gerichts-Aktuar das Protokoll zu führen bat.
Sollee sich vor der Entscheidung ergeben, daß die im Abs. 1. bezeichneten Voraussetzungen