Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Gericht verhandelt wird, mit Genauigkeit aufzuzeichnen, nach Beendigung eines Verhörs oder 
einer im Beiseyn Anderer vorgenommenen Verbandlung das darüber abgefaßte Protokoll den 
vernommenen oder sonst gegenwärtigen Personen deutlich vorzulesen oder ibnen auf Verlangen 
zum eigenen Durchlesen vorzulegen, auch, daß solches gescheben, am Schlusse des Protokolls zu 
bemerken. Dauert ein Verbor längere Zeit; so ist das Protokoll stückweise nach angemessenen 
Zeitabschnitten in der erwähnten Art zu eröffnen. » 
Dem Untersuchungsrichter ist es ubrigens unbenommen, das Protekoll einem Gehülfen 
in die Feder zu sagen, welchenfalls letzterem Pünktlichkeit und Verschwiegenheit zur Pflicht 
zu machen und derselbe zu beeidigen ist. 
Art. 52. 
Bei jedem Protokoll muß in der Aufschrift der Ort, wo die gerichtliche Handlung vor- 
genommen worden, das Jahr und der Tag, auch, nach Beschaffenbeit der Umstände, die Tages- 
zeit, nebst den zugegen gewesenen Gerichtspersenen angegeben seyn. 
Art. 53. 
Die Aussagen des zu Vernebmenden sind nicht im erzäblenden Style, sondern in der 
ersten Person, und, soweit es moglich ist, in denselben Ausdrücken, worin sie geschehen, nötbi- 
genfalls mit den eigenen Erläuterungen des Redenden, im Protokolle niederzuschreiben. 
Etwa nöthige Veränderungen dürfen nicht durch Ausläschung bewirkt, sondern sollen, ebenso 
wie erforderliche Zusätze, besonders zum Protokoll bemerkt und von dem Verbpörten durch 
besondere Unterschrift genehmigt werden. 
Art. 54. 
Betrifft die Untersuchung entweder Vergehen, welche einzeln oder in ibrer Gesammebeit 
nur mit Geldbuße oder Gefängniß bis zu drei Monaten bedrobt sind, oder Angriffe auf rie 
Eyre und Körper-Verletzungen, für welche einzeln oder im Falle des Zusammenflusses keine 
höheren, als die genannten Strafen zu erkennen sind, und fallen solche Vergehen der bezirks- 
gerichtlichen Strafbefugniß anheim; so soll sich der Untersuchungsrichter darauf beschränken, die 
Aussagen aller vernommenen Personen ihrem wesentlichen Inhalte nach, ohne Vorausschickung, 
der einzelnen Fragen, zu Protokoll zu nehmen. 
Auch kann die Untersuchung ver rem erkennenden Gerichte (Art. 360—361.) gepflegen 
werden, wobei dann der Gerichts-Aktuar das Protokoll zu führen bat. 
Sollee sich vor der Entscheidung ergeben, daß die im Abs. 1. bezeichneten Voraussetzungen
	        
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