Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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für das kürzere Verfahren nicht vorbanden sind; so muß das Schlußverfabren in der durch 
die Art. 256. ff. bestimmten förmlicheren Weise vorgenommen oder wiederholt werden. 
Art. 55. 
Bei den Verbören und Gegenüberstellungen bat der Untersuchungsrichter die verhörten 
oder zusammengestellten Personen genau zu beobachten, und alles, was bier für die Beurtbei- 
lung ibrer Glaubwürdigkeit erheblich sepn kann, insbesondere die in ihrem Benehmen sich kund 
gebenden Zeichen des Bewußtseyns der Schuld orer Unschulo, der Befangenheit oder Unbefan- 
genbeit, nach beendigter Verhandlung unter Rücksprache mit den übrigen Gerichtspersonen zu 
Protokoll zu bemerken. 
Art. 56. "„ 
Alle Verhörs= und Augenscheins-Protekolle müssen am Schlusse von sämmtlichen gegen- 
wärtig gewesenen Mitgliedern des Gerichts, von den vernommenen Personen, und, wenn 
Sachverständige zugenen waren, auch von diesen unterschrieben werden. Personen, welche 
nicht schreiben können, unterzeichnen das Protokoll mit einem der Unterschrift gleich geltenden 
Zeichen, wobei der Untersuchungerichter zu bemerken hat, von welcher Person das Hangzeichen 
berrühre. " 
Kann oder will der Verhörte nicht unterzeichnen; so ist dieses nebst der Ursache zu 
Protokoll zu bemerken. 
Von den Gerichtszeugen. 
Art. 57. 
Die Gerichtsbeisstzer werden nach einer bestimmtel Reihenfolge zu den Verbandlungen 
beigezegen. Soweit es jedoch geschehen kann, sollen dieselben Gerichtebeisitzer zu gänzlicher 
Verhandlung einer Strassache beibehalten werden. 
Wird an einem anderen Orte, als dem Gerichtssige, eine Handlung vorgenommen; so 
kennen, statt der Gerichtsbeisiver, zwei Mitglieder des Gemeinderatbes jenes Ortes zugezogen 
werden, in welchem Falle dieselben auf die ihnen biebei nach Art. 59 61. obliegenden Pflich- 
ten zu verweisen sind, und, daß solches geschehen sey, im Protokoll zu bemerken ist. 
Bei Untersucbungs-Hamlungen, welche von dem Gerichte einer Strafanstalt vorgenom- 
men werden, sind, wenn sich letztere am Sitze eines Bezirkegerichtes befindet, die Beisitzer 
dieses Gerichts, anderenfalls die für das Gericht der Strafanstalt besonders gewählten Beisitzer 
in der Reihenfolge als Gerichtszeugen beizuzieben.
	        
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