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Art. 71.
Wird ein auf der That betretener Verbrecher vor eine gerichtliche oder polizeiliche Obrig-
keit gebracht; so sollen, wofern nicht eine andere Untersuchungshandlung dringender ist, Dieje-
nigen, rurch welche er eingebracht worden, über die Art seiner Ergreifung und alle dabei
bemerkren Umstände, so wie auch darüber, ob und welche Personen sonst noch davon unterrich-
tet senn können, sogleich vernommen werden.
Art. 72.
Wenn eine der im Art. 50. Jenannten Gerichtspersonen außergerichtlich einen Umstand
wabrgenommen hat, welcher den Anfang einer Untersuchung begründet; so ist sie verhindert,
letztere zu führen, soll sich vielmehr auf eine Anzeige beschränken. Hätte der Bezirksrichter
eine solche Wahrnehmung gemacht; so ist die Untersuchung durch das Obergericht einem ande-
ren Bezirksgericht zu übertragen.
" Art. 75.
Wird wegen einer schweren Verbrechens eine Untersuchung eröffnet; so bat der Unterfu-
chungs-Richter eine Anzeige hievon an das Kreis-Gericht zu erstatten, und, wenn die Untersu-
chung ein Verbrechen betrifft, wobei vie öffentliche Sicherheit besonders gefährdet oder die
Vorkehrung polizeilicher Maaßregeln erforderlich ist, wie Hochverrath, Aufruhr, Falschmünzen,
Raub over Diebstahl in Banden u. vergl., zugleich die Polizei-Behörde von dem Vorfalle
unverzüglich in Kenntniß zu setzen.
Art. 74.
Sebalr der Untersuchungs-Richter Veranlassung zu Eröffnung einer Untersuchung hat.
(Art. 62); se ist derselbe verpflichtet, unverzüglich die nöthigen Nachforschungen anzustellen,
um die erforderlichen Beweismittel für das Daseon des Verbrechens und hinreichende Ver-
rachtsgründe gegen den noch unbekannten Urbeber und seine Theilnehmer aufzufinden.
Der Untersuchungs-Richter hat sich für diese Zwecke den im dritten Titel dieser Prozeß-
Orvnung (Kap. 1. J7.) bezeichneten Handlungen nach Maaßgabe der dort ertheilten Vor-
schriften zu unterzieben.
Art. 75.
Wird bei der Voruntersuchung gegen eine Person der Verdacht ihrer Unbeberschaft oder
Theilnahme an dem Verbrechen emmittelt; so hat der Untersuchungs-Richter den Verdächtigen
durch dessen vorläufige Vernehmung, so wie nach Befinden vurch Gegenüberstellung desselben
und der Zeugen, zur Erklärung über vie gegen ihn vorliegenden Verdachtegründe zu veran-