Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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lassen, um zu erheben, ob der zur Versetzung in den Anschuldigungsstand erforderliche Grad 
von Wahrscheinlichkeit der Schuld vorhanden sey. 
Art. 76. 
Sind durch die Voruntersuchung zu der Versetzung in den Anschuldigungsstand genügende 
Verdachtsgründe gegen eine Person nicht erboben worden, und ist nach der Lage der Sache 
auch nicht zu erwarten, daß sich dergleichen durch weitere Nachforschungen ergeben werden; so 
ist die Einstellung der Untersuchung, und zwar nach der in den Art. 79. und 80. bezeichneten 
Verschiedenheit der Fälle, von dem Bezirksrichter oder dem Bezirkögerichte zu beschließen. 
Handelt es sich jevoch nicht um ein der bezirksgerichtlichen Strafbefugniß anbeimfallendes 
Vergeben; so muß jener Beschluß binnen acht Tagen mit den Akten dem Kreisgerichte vorge- 
legt werden, das denselben aufheben und die Fortsetzung der Voruntersuchung verfügen, oder 
auch sogleich die Versetzung in den Anschuldigungsstand aussprechen und die Eröffnung der 
Hauptuntersuchung anordnen kann (vergl. Art. 16. Abf. 1.). " 
Zweites Kapitel. 
Von der Versetzung in den Anschuldigungsstand und der Haupt-Untersuchung. 
Art. 77. 
Bevor eine Person wegen eines Verbrechens oder Vergebens in den Stand der Anschul- 
digung versetzt werden kann, müssen durch die Voruntersuchung binreichende Gründe für die 
Wahrscheinlichkeit zu den Akten gebracht seyn, daß 
1) die strafbare That gescheben ist und daß 
2) jene Person sich derselben als Urheber oder Theilnehmer schuldig gemacht pat. 
Art. 73. 
Die Wahrscheinlichkeit, daß eine bestimmte Person sich der That schuldig gemacht habe, 
kann beruhen auf einem in der Voruntersuchung abgelegten Bekenntnisse; auf einer vor Ge- 
richt geschehenen Selbstanzeige oder einem außexgerichtlichen Geständnisse, wofern dieselben un- 
ter solchen Umständen erfolgt find, daß absichtliche oder Selbst-Täuschung nicht zu besorgen ist; 
auf glaubwürdiger Aussage von Zeugen oder Angebern wider die Person über vie That selbst, 
und auf gehörig erwiesenen Thatsachen, welche in solcher Beziehung zu ver Person stehen, 
daß ein begründeter Verdacht der Schulo der letzteren aus solchen hervorgeht.
	        
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