Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 79. 
Liegt eine solche Wahrscheinlichkeit vor; so soll, wenn 
1) das angeschuldigte Vergehen uur mit Gelv oder Gefängnißstrafe bedroht oder 
2) die Anschuldigung gegen eine Person gerichtet ist, welche die bürgerlichen Ehren= und 
die Dienstrechte nicht mehr besitzt, 
Bezirksrichter die Versetzung in den Anschulvigungsstand beschließen. 
Er hat seinen Beschluß mit den Gründen zu Protokoll zu nehmen und dem Angeschul- 
digten zu eröffnen. 
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Art. 80. 
In allen anderen Fällen hat auf den Vortrag des Untersuchungsrichters das Bezirksge- 
richt die Versetzung in den Anschuldigungsstand zu beschließen. 
Zur Gültigkeit dieses Beschlusses, der sammt den Grunden zu P zu bemerken 
und dem Angeschuldigten zu verkünden ist, wird die Gegenwart des Bezirksrichters, des Ge- 
richts-Aktuars und dreier Gerichts-Beisttzer erfordert. 
Art. 81. 
Der auf Versetzung in den Anschuldigungsstand gebende Beschluß gehört zur wesentlichen 
Form des Verfahrens. 
„Die Unterlassung dieser Beschlußfassung zieht die Nichtigkeit der mit dem Angeschuldigten 
als solchem vorgenommenen Verhöre nach sich. 
Ist die Eröffnung des Beschlusses an ven Angeschuldigten versäumt worden; so muß 
solche, wofern nicht das Schlußverfahren bereits erfolgt ist (Art. 255.258—259. 276.), nach- 
geholt werden. 
Der Bezirksrichter verfällt wegen solcher Versäumnisse in den Ersatz der hievurch verur- 
sachten Kosten, und, wofern nicht der Art. 459. des Strafgesetzbuchs Anwendung findet, in 
eine Ordnungsstrafe. 
Art. 82. 
Die Hauptuntersuchung hat zum Zweck, den Beweis der verbrecherischen That an sich, 
der Schulo des Angeschuldigten und aller auf das Endurtheil Einfluß äußernden Umstände 
berzustellen, soweit dafür nicht schon in der Voruntersuchung das Erforderliche geschehen ist. 
Dabei darf aber ver Untersuchungsrichter auch nichts versäumen, was etwa die Unschulo 
des Angeschulvigten in das Licht setzen kann. 
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