Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

484 
Art. 83. 
Was inebesondere den Beweis der Schulo betrifft; so soll die Untersuchung dahin ge- 
richtet seyn, daß über die Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten, über Veranlassung, Be- 
weggrund und Endzweck des Entschlusses zur That, über die etwa geschehenen Vorbereitungen 
zu verselben, über die Mittel, die Art und die Umstände ihrer Ausführung, über die nach 
deren Vollbringung vorgefallenen erheblichen Thatsachen, endlich darüber, ob und welche Mit- 
schulvige bei, vor oder nach Vollführung des Verbrechens mitgewirkt baben, kein rechtlich be- 
gründeter zZweifel bleibe. « 
Art. 8. 
Zu Erreichung vorgedachter Zwecke hat der Untersuchungsrichter nach Erforderniß des 
Falles Augenschein einzunehmen und das Gutachten von Sachverständigen einzuholen, den An- 
geschuldigten und die zeugen zu vernehmen und beigebrachte Urkunden zu benützen. 
In Ansehung des bei diesen Handlungen zu beobachtenden Verfahrens kommen die Vor- 
schriften des Tit. III. zur Anwenvung. 
Art. 85. 
Ergibt sich während des Laufs der Hauptuntersuchung gegen den Angeschuldigten zurei- 
chender Verdacht weiterer Vergehen; se bedarf es hinsichtlich der letzteren eines besonderen 
auf Versetzung in den Anschuldigungsstand lautenden Beschlusses, sollte auch nur der im Art. 
123. des Strafgesetzbuches bezeichnete Zusammenfluß vorhanden seyn. 
Doch ist jener Beschluß auch in den sonst dem Bezirksgerichte vorbehaltenen Füllen 
(Art. 79 30.) nur von dem Bezirksrichter zu fassen, wofern nicht das weitere Verbrechen 
eine höhere Strafart begründet, als dasjenige, wegen dessen die Untersuchung eröffnet worden ist. 
Stellt sich dieselbe Handlung, in Beziehung auf welche die Versetzung in den Anschuldi- 
gungsstand erfolgt ist, während der Hauptuntersuchung als eine andere Stufe des Verbrechens 
oder als ein verschiedenes Verbrechen dar; so soll, wenn hiernach eine höhere Strafart zur 
Anwendung kommen könnte, die Versetzung in den Anschuldigungsstand nochmals, nach Be- 
finden durch den Bezirksrichter oder das Bezirkegericht (Art. 79 30.), geschehen. 
In Hinsicht auf Mitschuldige, gegen welche erst später Verdacht der Theilnahme an dem 
Verbrechen, entsteht, sind die Vorschriften der Art. 77 81. zu befolgen. 
Art. 86. 
Wenn weitere Vergehen des Angeschuldigten zur Sprache kommen, von deren Verfolgung 
keine Erhöhung der Strase zu erwarten ist (Art. 117. und 113. des Strafgrsetzbuchs); so darf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.