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dauernde Versuche gemacht werden können. Sind hier Sachen zu untersuchen; so sollen die-
selben, wo es geschehen kann, mit Zurückbehaltung eines Theils derselben, den Sachverstän-
vigen urkundlich übergeben und von diesen wohl verwahrt zurückgeliefert werden.
Wären vie Sachverständigen von dem Gerichtssitze zu weit entfernt; so müssen die zu
untersuchenden Sachen dem Richter ihres Wohnortes zur gesetzmäßigen Vornahme des Augen-
scheins zugestellt werden.
46 sie Art. 95.
Werden Sachverstaͤndige zu dem Augenscheine beigezogen; so hat der Untersuchungsrichter
letzteren zu leiten und seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß nichts zur Beurtheilung
der Sache Dienliches von den Sachverständigen übersehen werde.
Art. 96. «
Der Unterfuchungsrichter hat den Sachverständigen entweder von Amtswegen oder auf
deren Antrag, wenn ihm der Fall dazu geeignet erscheint, die Untersuchungsakten zur Einsicht
vorzulegen oder Auszüge aus solchen mitzutheilen.
Auch können die Sachverständigen verlangen, vaß ihnen durch Vernehmung des Verdächtigen
oder von Zeugen über bestimmte für das abzugebende Gutachten erhebliche Punkte weitere
Aufklärung verschafft werde.
Uebrigens haben die Sachverständigen bei ihrem Gutachten nur den Befund des Augen-
scheins und die sonstigen aktenkundigen Umstände zu Grunde zu legen und sich alles urtheils
über dasjenige zu enthalten, was außer dem Kreise ihrer Sachkenntniß und berufsmäßigen
Beurtheilung liegt.
Art. 97.
Die von den Sachverständigen zu untersuchende Sache soll dem Verdächtigen, wo dieses
thunlich ist, vor der Besichtigung zur gerichtlichen Anerkennung vorgezeigt werden; wofern aber
die Untersuchung erst später die Richtung gegen seine Person genommen, muß jenes nachher
geschehen.
Art. 98.
Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so einzurichten, daß es eine treue
und vollständige Anschauung der besichtigten Gegenstände gewährt. Es sind zu diesem Zwecke
erforderlichenfalls Zeichnungen, Mane und Risse beizufügen, auch Maaße, Gewichte, Größen=
und Orts-Verhältnisse, genau zu bezeichnen.
Auch soll das Verzeichniß aller aus Anlaß des Augenscheins in gerichtliche Verwahrung
genommenen Sachen dem ProtJekolle einverleibt werden.