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Art. 120.
Wenn die in den Art. 118—119. bezeichnete Ladung bei einem abwesenden Verdächtigen
nicht anwendbar ist, ohne daß voch seine Verhaftung begründet wäre; so soll an denselben
eine öffentliche Ladung erlassen werden.
Art. 121.
Wegen Vergehen, welche nur mit. Geld= oder Bezirks-Gefängnißstrafe bedroht sind, darf
der Untersuchungsrichter, in vessen Bezirk rieselben verübt worder sind, den Verdächtigen durch
das Gericht seines Wohnorts vernehmen lassen, wofern der Vervächtige solches verlangt und
davon kein Nachtheil für die Untersuchung zu besorgen ist.
Art. 122.
Bei der ersten Vernehmung des Verdächtigen soll eine genaue Beschreibung seiner Per-
son zu den Akten genommen werden, wofern nicht jede Besorgniß, daß verselbe entweichen
könnte, ausgeschlessen ist.
Art. 125.
Der Verdächtige ist verbunden, die ihm vorgelegten Fragen mündlich zum Protokoll zu
beantworten. Nur bei solchen Punkten, die auf weitläufigen Rechnungen oder verwickelten
Auseinandersetzungen beruhen, so wie nach Beschaffenheit der Person des Angeschuldigten und
der Umstände bei den im Art. 121. bezeichneten Straffällen, kann von dem Untersuchungs-
richter schriftliche Beantwortung gestattet werden.
Art. 124.
Der Untersuchungerichter hat sich gegen den Verdächtigen der, dem Stande desselben
angemessenen, Form der Anrede zu bedienen.
Ist ein Verhafteter mit Fesseln belegt worden; so müssen ihm solche bei dem Verbör
abgenommen werden. Kann dieß wegen dringender Gefahr einer Gewalthandlung von Seiten
des Verdächtigen nicht geschehen; so ist hievon im Protokolle Erwähnung zu thun.
Art. 125.
Wenn der Verdächtige die deutsche Sprachee nicht versteht; so soll das Verhör mit Zu-
ziehung eines in Amtspflichten stehenden Dollmetschers, oder wo möglich zweier anderer ver-
eideter Dollmetscher, vorgenommen und dabei Frage und Antwort sowobl in der Ursprache als
in der Uebersetzung zum Protokolle. verzeichnet werden.
Kann die Vernehmung tauber oder stummer Personen nur durch Zeichen bewirkt werden;