Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

48 
oder Gemüse, oder eine Mehlspeise, und an Sonn= und Festtagen 1 Pfund Fleisch, sovann 
täglich 11 Mund, die über 50 Jahre alten Gefangenen aber nur 1 Pfund, gehörig ausge- 
backenes Brov, zu aus Dinkel-, zu z aus Roggenmehl bestehend, wozu auch Kartoffelmehl 
gemischt werden kann. Als Getränke wird täglich dreimal frisches reines Wasser gereicht. 
. 25. 
Ueber die täglich zu reichende Kost ist ein besonderes Regulativ zu fertigen, welches in 
dem Speisezimmer anzuheften ist. 
Sämtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht seyn. 
Der Abgabe der hiezu erforderlichen Viktualien und Zuthaten hat stets ein Officiant an- 
zuwohnen, welcher sich zu vergewissern hat, daß die Zubereitung nach den bestehenden Vor- 
schriften und dem für jede Speise zu fertigenden besondern Tarife geschehe. Das Brod darf 
erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben werden. 
5. 24. 
Das Essen erfolgt nach einzelnen Abtheilungen auf dem hiezu bestimmten Zimmer. Die 
Speisen werden durch Hofschäffer (Hofschäfferinnen) in geeichten Gefässen aufgetragen, aus 
welchen jedem Einzelnen seine Portion abgereicht wird. 
Das Mitnehmen von Speisen in die Arbeits= und Schlafzimmer ist nicht gestattet. 
8. 25. 
Gefangene, welche das fünfzigste Jahr zurückgelegt haben, erhalten Abends eine Wasser- 
suppe, wozu ½ Pfund Brod von ihrer täglichen Ration genommen wird. Die zu schwereren 
Arbeiten verwendeten Gefangenen erhalten eine entsprechende Kostzulage, durch Abreichung 
einer stärkeren Ration Brod oder warmer Speise. 
Kränklichen Gefangenen, für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost nicht zuträglich 
findet, darf statt derselben eine nicht theurere leichte Suppe, übrigens ohne Störung der 
Speise-Ordnung, verabfolgt werden. 
Die Gefangenen israelitischer Religion haben die gewöhnliche Hauskost zu genießen, und 
nur während ihres Osterfestes darf ihnen ungesäuertes Brod in angemessener Quantität und 
unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln von ihren Glaubensgenossen zugelassen werden. 
C. 26. 
Den Gefangenen ist gestattet, von ihrem Nebenverdienst, oder von ihren eigenen Mitteln, 
gewisse in der Beilage Nro. II. verzeichneten Genußmittel in dem täglichen Betrage von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.