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oder Gemüse, oder eine Mehlspeise, und an Sonn= und Festtagen 1 Pfund Fleisch, sovann
täglich 11 Mund, die über 50 Jahre alten Gefangenen aber nur 1 Pfund, gehörig ausge-
backenes Brov, zu aus Dinkel-, zu z aus Roggenmehl bestehend, wozu auch Kartoffelmehl
gemischt werden kann. Als Getränke wird täglich dreimal frisches reines Wasser gereicht.
. 25.
Ueber die täglich zu reichende Kost ist ein besonderes Regulativ zu fertigen, welches in
dem Speisezimmer anzuheften ist.
Sämtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht seyn.
Der Abgabe der hiezu erforderlichen Viktualien und Zuthaten hat stets ein Officiant an-
zuwohnen, welcher sich zu vergewissern hat, daß die Zubereitung nach den bestehenden Vor-
schriften und dem für jede Speise zu fertigenden besondern Tarife geschehe. Das Brod darf
erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben werden.
5. 24.
Das Essen erfolgt nach einzelnen Abtheilungen auf dem hiezu bestimmten Zimmer. Die
Speisen werden durch Hofschäffer (Hofschäfferinnen) in geeichten Gefässen aufgetragen, aus
welchen jedem Einzelnen seine Portion abgereicht wird.
Das Mitnehmen von Speisen in die Arbeits= und Schlafzimmer ist nicht gestattet.
8. 25.
Gefangene, welche das fünfzigste Jahr zurückgelegt haben, erhalten Abends eine Wasser-
suppe, wozu ½ Pfund Brod von ihrer täglichen Ration genommen wird. Die zu schwereren
Arbeiten verwendeten Gefangenen erhalten eine entsprechende Kostzulage, durch Abreichung
einer stärkeren Ration Brod oder warmer Speise.
Kränklichen Gefangenen, für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost nicht zuträglich
findet, darf statt derselben eine nicht theurere leichte Suppe, übrigens ohne Störung der
Speise-Ordnung, verabfolgt werden.
Die Gefangenen israelitischer Religion haben die gewöhnliche Hauskost zu genießen, und
nur während ihres Osterfestes darf ihnen ungesäuertes Brod in angemessener Quantität und
unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln von ihren Glaubensgenossen zugelassen werden.
C. 26.
Den Gefangenen ist gestattet, von ihrem Nebenverdienst, oder von ihren eigenen Mitteln,
gewisse in der Beilage Nro. II. verzeichneten Genußmittel in dem täglichen Betrage von