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fübren des Verdächtigen an Ort und Stelle, durch unerwartete Gegenüberstellung des über
die Thatsache aussagenden Mitschuldigen u. s. w. zu unterstützen.
Uebrigens hat bier der Untersuchungsrichter mit der größten Vorsicht und nur stufenweise
Voranzuschreiten, damit der Verdächtige den ganzen Umfang der gegen ihn vorliegenden Be-
weismittel nicht zu früh ermesse, und Umstände übrig bleiben, an welchen die Glaubwürdig-
keit des Geständnisses geprüft werden kann.
· Art. 156.
Der Untersuchungsrichter soll in den Fragen nach Mitschuldigen bestimmte Personen
weder namentlich noch auf andere kennbare Weise bezeichnen.
Nur wenn die Theilnahme Anderer bereits außer Zweifel und wider bestinnmte Personen
ein näherer Verdacht vorhanden istt, der Verdächtige aber zu Angaben gegen dieselben durch
allgemeine Befragung nicht geführt werden kann, dürfen ihm solche genannt werden.
Erfolgt eine Aussage gegen bestimmte Personen; so ist der Verdächtige nicht nur zur
Beschreibung derselben, sondern auch zu umständlichen Angaben über die Beschaffenheit ihrer
Theilnahme und über andere Thatsachen anzuhalten, deren weitere Erforschung zur Prüfung
seiner Aussage in den Stand setzen kann.
Art. 157
Widerruft der Verdächtige seine Einräumungen; so hat der Untersuchungsrichter zunächst
nach den Gründen zu fragen, aus welchen jener zuvor geständig war, bei dem weiteren Ver-
höre aber, wie überhaupt im Falle des Läugnens, zu verfahren.
Art. 138.
Die Fragen des Untersuchungsrichters dürsen nicht unbestimmt, dunkel, vieldeutig oder
auf verschiedene Umstände zugleich gerichtet seyn.
Insbesondere hat sich der Untersuchungsrichter aller verfänglichen Fragen zu enthalten,
welche den Verdächtigen zu einer Antwort verleiten können, in welcher, ohne dessen Wissen,
die Einräumung eines ihn beschwerenden Umstandes enthalten wäre.
Auch sind diejenigen Fragen zu vermeiden, wodurch dem Verdächtigen der besondere Um-
stand, welcher von ihm eingestanden werden soll, auf eine solche Art vorgesagt wird, vaß es
bei dem darauf erfolgenden Geständnisse zweifelhaft bleibt, ob vasselbe aus dem Bewußtseyn
des Befragten selbst geflossen ist, oder nur auf der Eingebung des Fragenden beruht.