Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

504 
Art. 166. 
Die Nacheile ist nicht auf den Bezirk des Untersuchungs-Gerichts beschränkt. 
Alle Gerichte und Obrigkeiten, so wie, auf geschehene Aufforderung, die Unterthanen, 
sind den Nacheilenden beizusteben verpflichtet. « 
Art. 167. 
Hält sich der Verdächtige außer dem Gerichts-Bezirke an einem, dem Gericht bekannten, 
Orte auf; so sind sogleich auf dessen Ergreifung und Einlieferung gerichtete Ersuchungeschrei- 
ben an die Obrigkeit seines Aufenthalts-Ortes zu erlassen. 
Art. 168. 
Dae Ersuchungsschreiben muß hier, wie im Falle des Art. 119., eine Bezeichnung der 
Person des Abwesenden und die Benennung des Verkrechens, dessen er beschuldigt wird, ent- 
halten, ohne daß es jedoch, wenn ras Schreiben an ein inländisches Gericht erlassen wiid, 
einer Darlegung der wider denselben vorhandenen Verrachtsgründe bedarf. 
Art. 169. 
Ist der Aufenthaltsort des zu Verbaftenden unbekannt; so sind Steckbriefe gegen ihn 
zu erlassen. , 
JudiesenistvasVerbrechen,dessenjenerverdächtiggewokven,imAllgemcincnzubenen- 
nen, seine Person so genau als möglich zu beschreiben, und jede Obrigkeit zur Ergreifung 
und Auslieferung desselben an das Untersuchungs-Gericht aufzufordern. 
Art. 170. 
Steckbriefe werden. in öffentlichen Blättern des Landes, auch nach Befinden in auswär- 
tigen Zeitungen bekannt gemacht. « 
Auf gleichem Wege erfolgt die Zurücknahme der Steckbriefe, wenn der Grund oder 
Zweck ihrer Erlassung binwegfällt. 
. Art. 171. 
Jeve Gerichtsstelle, welcher ein Steckbrief zukommt, ist verhunden, denselben unverzüglich 
zur Kenntniß der ihr untergebenen Diener und der Polizei-Behörde zu bringen, damit vurch 
deren vereinte Thätigkeit dessen Zweck erreicht werden möge. 
Der Polizeistelle liegt es sorann insbesondere ob, sämtliche Gemeinde-Vorsteher ihres 
Bezirks zur Mitwirkung aufzufordern. 
Art. 172. 
Einem Abwesenden, dessen Verhaftung begründet wäre, kann, um seine Stellung vor
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.