Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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höchstens sechs Kreuzern sich anzuschaffen. Die Zelt, während welcher allein solche Genuß- 
mittel von den Gefangenen zu sich genommen werden dürfen, ist durch die Tanges-Ordmung 
bestimmt. 
Zu dem Verkaufe dieser Genußmittel ist nur der aufgestellte Kostreicher ermächtigt. Die 
von der Verwaltung festgesetzte Tare, welche von Zeit zu Zeit zu berichtigen ist, muß den 
Gefangenen bekannt gemacht werden. Die Abgabe der Genußmittel steht unter der genauen 
Controle der Verwaltung, welcher die hierüber aufzunehmenden Listen täglich zur Durchsicht 
vorzulegen sind. · 
Das Anborgen des Preises ist verboten; auch darf kein Gefangener unter irgend einem 
Vorwande den vorhin angegebenen Betrag der Ausgabe eines Tages überschreiten. 
Dem Verwalter steht die Befugniß zu, Gefangenen, welche sich nicht gut betragen, das 
Recht zur Anschaffung von Speise-Artikeln geitlich zu entziehen. 
K. 27. 
Beschwerden der Gefangenen über die Kost und die erlaubten Genußmittel hat der Ver- 
walter, usthigenfalls unter Zuziehung des Hausarztes, schleunig zu untersuchen und zu er- 
ledigen. 
Klagen üher das Brod sind, wenn sie nicht auf gleiche Weise erledigt werden können, 
an die Polizeibehörde und die öffentliche Brodschau zur Entscheidung zu bringen. 
Uebrigens hat der Verwalter von Amtswegen für die vorschriftmäßige Abgabe dieser 
Gegenstände zu sorgen, und mullhwillige Beschwerden zu abuden. 
B. Kleidung. 
5. 26. 
Die Zuchthaus-Gefangenen tragen, mit Ausnahme derjenigen der dritten Abtheilung 
(6. 15), eine ausgezeichnete gleichförmige Kleidung. (Art. 12, 13 des Strafgesetzbuchs.) 
Die Farbe derselben ist halb braun und halb grau. 
Ist ein Gefangener der dritten Abeheilung nicht mit binlänglichen Kleidungsstücken versehen, 
und nicht vermögend, solche aus kigenen Mitteln unzuschaffen, so wird lhm das abgehende auf 
Kosten der Anstalt angrschafft. 
Auch kann einzelnen Gefangenen der beiden andern Abtheilungen nach dem Gutuchten 
des Hausarztes gestattet werden, bei kalter Wikterung, unter der ausgezeichneten Kleidung, 
ihre eigenen Unterkleider anzulegen. 
Das Tragen des eigenen Leibweißzeugs ib sämtlichen Gefangenen gestattet. 
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