Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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5) wenn er seine Freiheit zu unerlaubtem Verkehr mit Zeugen oder Mitschuldigen 
mißbraucht; 
4) wenn hinreichende Anzeigen eines schon vor der Sicherheitsbestellung verübten Ver- 
brechens sich ergeben, wegen dessen die Haft begründet ist. 
Auch kann der Verdächtige 
5) wenn er neue Vergehen verübt, nach Beschaffenheit der letzteren verhaftet werden. 
Art. 181. 
Die Versicherungs-Summe ist, vorbehältlich ves dem Beschädigten gebührenden Ersatzes 
und der Prozeßkosten, dem Staate verfallen, sobald der Verdächtige sich der Fortsetzung der 
Untersuchung durch die Flucht entzieht. 
Auch bleiht die Versicherungs-Summe verwirkt, wenn gleich der Flüchtige in der Folge 
wieder in die Gewalt des Gerichtes kommt. 
Eine Ausnahme findet nur Statt, wenn sich der Verdächtige binnen dreimal 24 Stunden 
nach seiner Entweichung freiwillig stellt over binnen dieser Frist von seinem Bürgen zurückge- 
bracht wird, oder wenn vieser voch den Richter von seinem Verdacht, daß der Verdächtige 
entweichen möchte, rechtzeitig in Kenntniß gesetzt hat. 
In keinem Falle kann der Bürge verlangen, daß wegen Bezahlung der verfallenen 
Summe zunächst der Verdächtige in Anspruch genommen werde; es bleibt ihm aber der Rück- 
anspruch an Letztern und dessen Erben vorbehalten.“ 
Art. 182. 
Die Versicherungs-Summe wird frei, sobald dem Angeschulvigten das Urtheil verkündet 
oder derselbe im Laufe der Untersuchung von dem Untersuchungs-Richter verhaftet worden ist. 
Nach Verkündung des Urtheils ist eine neue Sicherbeitsleistung nach Maaßgabe der in 
den Art. 177—181 enthaltenen Bestimmungen statthaft. Wenn jevoch das Erkenntniß von 
dem Kreis-Gerichte gefillt worden, oder wenn von diesem in zweiter Instanz zu erkennen ist; 
so hat das Bezirks-Gericht nur vorläufig über die Sicherheitsbestellung zu beschließen und die 
entscheidende Verfügung steht dem Obergerichte zu, welches erkannt oder noch zu erkennen Fak. 
5) Von den Umersuchungs-Gefängnissen und der Behandlung der Verhafteten. 
Art. 185. 
Untrrsuchungs-Cefängnisse sollen der Gesundheit des Verbasteten nicht nachtheilig und 
überhaupt so beschaffen seyn, das derselbe nicht mehr Uebel leide, als nötzig ist, um sich seiner 
Person zu verscchern. " 
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