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schmaler Kost, bestehend in Wasser und Brod, je um den andern Tag, oder, im Falle ver-
suchter Gewalt, mit Anlegung von Fesseln, übrigens, was die drei letzten Strafmittel betrifft,
längstens auf die Dauer von acht Tagen, bestraft werden.
Erferdert indessen die Aufrechthaltung des amtlichen Ansehens ungesäumte Abndung; so
#t auch dem Bezirks Richter gestattet, jene Strafmittel, doch nicht über drei Tage, gegen den
Schuloigen zu verhängen, und es findet biebei vie Vorschrift des Art. 14 2. Abs. 3. Anwendung.
Der Beschluß über die verbängte Strafe ist mit den Gründen zu Protokoll zu nehmen.
Art. 189.
Eigenmächtige Gewalt der Gefangenwärter ist auch außer dem Falle des Art. 255. des
Strafgesetzbuches streng zu bestrafen, es müßte venn solche zur Abwendung augenblicklicher
Gefabr nothwendig Fewesen seyn.
Art. 190.
Dem Gefangenwärter ist verboten, über Gegenstände der Untersuchung Unterredungen
mit dem Verhafteten anzusnüpfen. Er bat aber Letzteren genau zu beobachten und seine
Wahrnehmungen se wie die ihm von jenem aus eigener Bewegung gemachten Eroffnungen
unverzüglich dem Untersuchungs-Richter mitzutheilen.
Art. 191.
Der Untersuchungs-Richter darf sich niemals des Gefangenwärters oder Mitgefangener
zu Ausforschung des Verhafteten bedienen.
Art. 192.
Die Hintansetzung der Vorschriften der Art. 190—191. bat strenge Abndung zur Folge.
Art. 183.
Am Schlusse ves ersten Verhörs ist ver Verhaftete zu befragen, ob er über seine Be-
bandlung im Gefängnisse eine Beschwerde zu führen habe, und zugleich darüber zu belehren,
daß er eintretenden Fallo vergleichen Klagen bei dem Untersuchungs Richter anzubringen be-
fugt sey.
Auch soll der Bezirks-Richter wenigstens einmal in jedem Monate unter Zuziebung einer
Gerichts-Person die ibm untergebenen Gefängnisse unvermuthet besuchen, die Verhafteten in
Abwesenbeit des Gefangenwarters über ihre Verpflegung und sonstige Behandlung befragen,
und bierauf das Nöthige versügen.