Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Die näheren Bestimmungen über die Bestandtheile der Kleidung, sowie über den Wechsel 
der Kleider und Leibwäsche, sind in dem Regulativ über die Belleidung der Gefangenen ent- 
halten. (Beil. Nro. III.) 
C. Lagerstätten. 
K S. 29. 
Jeder Gefangene erhält eine eigene (d. h. einschläfrige) Betttstelle. 
Das Nähere über die Bestandtheile der Betten und den Wechsel derselben ist gleichfalls 
in einem besondern Regulative bestimmt. (Beil. Nro. IV.) 
Der Gebrauch eigener Bettstücke ist den Gefangenen von dem Verwalter nur dann zu 
gestatten, wenn der Hausarzt solches aus Gesunvbeits-Rücksichten für nothwendig erklärt. 
D. Korperpstege, Reinlichkeit. 
8. 30. 
Wegen möglichster Reinhaltung ihres Körpers und ihrer Kleider ist den Gefangenen im 
Punkte 6 der Hausregeln das Nähere vorgeschrieben. Männlichen Gesangenen wird der Bart 
wöchentlich einmal abgenommen; das Beschneiden der Haare und Nägel geschieht, so oft es 
nöthig erscheint. 
. 31. 
Auch in den Gelassen der Strafanstalt ist auf die möglichste Reinlichkeit zu dringen, 
weßhalb insbesondere die Wohn= und Schlafzimmer täglich zu Jüften, auszukehren, und öfters 
aufzuwaschen sind. Sämtliche Gelasse sind jährlich wenigstens einmal zu weißen, und es 
dürfen alsdann erst nach völliger Abtrocknung derselben die Gefangenen in ihre Zimmer 
zurückgebracht werden. 
Auch die Bettstellen sind jährlich mehrmals abzuwaschen. 
· §.32.» 
ZumGenussederfreienLuftwerden die Gefangenen täglich zugelassen. (Art. 26 des 
Strafgesetzbuchs.) 
Hiebei werden sie, sofern es die Witterung gestattet, auf die bestimmten Erholungsplätze 
in dem Hofraume geführt, wo sie unter gehöriger Aufsicht sich bewegen, und mit der Mlege 
des ihnen etwa angewiesenen Gartenplatzes sich beschäftigen dürfen. Der Zeitpunkt und die 
Dauer der Erholung ist durch die Tages-Ordnung bestimmt. 
S . 35. 
Kein Gefangener, welchem seine Gesundheit die Bewegung im Freien gestattet, darf sich 
derselben entziehen. Jedoch sind hievon ausgeschlossen:
	        
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