Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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für den Zweck des Strafverfahrens nicht mehr erforderlich ist. Es sind jedoch beglaubigte 
Abschriften bei den Akten zu behalten. 
Siebentes Kapitel. 
Von der Haussuchung und der Beschlagnahme von Briefen. 
Art. 258. 
Der Untersuchungs-Richter ist berechtigt, Haussuchungen anzuordnen, wenn er hinreichen- 
den Grund zu der Vermuthung hat, daß durch jene Handlungen Spuren des Verbrechens 
oder des Schuldigen aufzufinden seyn werden. 
Doch darf eine solche Maaßregel niemals weiter ausgedehnt werden, als der Zweck der 
Untersuchung nothwendig erfordert. 
Art. 259. 
Soll eine Haussuchung in der Wohnung eines Einzelnen wegen eines ihn selbst treffen- 
den Verdachts vorgenommen werden; so muß, so weit nicht der Art. 44. Abs. 2. des Straf- 
gesetzbuchs anders bestimmt, entweder die Versetzung in den Anschuldigungsstand bereits erfolgt, 
oder, wenn die Haussuchung nicht aufgeschoben werden kann, ohne daß Vereitlung des Zwecks 
der Untersuchung zu besorgen wäre, wenigstens ein zur Versetzung in den Anschuldigungsstand 
genügender Verdacht vorhanden seyn. 
Bei entfernterem Verdacht ist die Haussuchung nur zuläßig, wenn solche zum Zwecke der 
vorläufigen Verbaftung in den Fällen der Art. 154. und 155. Abs. 5. einzutreten hat. 
Art. 240. 
Die Beschlagnahme von Papieren findet nicht Statt bei Vergehen, welche mit Gelvbuße 
oder Bezirks-Gefängniß bedroht sind und der Strafbefugniß der Bezirks-Gerichte anbeim- 
fallen. # 
Der Untersuchungs-Richter darf von den Papieren eines Verdächtigen, die vor vessen 
Versetzung in den Anschuldigungsstand in Beschlag genommen worden sind (Art. 239.), nur 
in dringenden Fällen schon vor dem Eintritt des Anschulvigungsstandes Einsicht nehmen. 
Art. 241. 
Die Haussuchung erfordert die Gegenwart des Untersuchungs-Richters und zweier Ge- 
richtszeugen. 
Wern jedoch in minder wichtigen Fällen eine Haussuchung an einem Orte außerhalb
	        
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