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des Amtssitzes vorzunehmen ist; so kann solche von dem Untersuchungs-Richter dem Ortsvor-
steher aufgetragen werden, der zwei Gemeinderäthe als Urkunds-Personen beizuziehen hat.
Art. 242.
Das Anwohnen bei einer Haussuchung ist, wofern nicht besondere Bedenken vorwalten,
dem Inhaber des Wohrgelasses, welcher vurchsucht werden soll, so wie dem Familienvater
oder Dienstherren freizustellen.
Wird die Haussuchung in der Wohnung eines Einzelnen wegen eines ihn selbst treffen-
den Vervachtes vorgenommen (Art. 239.); so hat der Untersuchungs-Richter den Verdächtigen,
oder, wenn solches nicht thunlich oder nicht rathsam wäre, eine Person von dessen Familie
zur Handlung beizuziehen.
Art. 245.
In dem über die Haussuchung aufzunehmenden Protokolle soll die Handlung nach
ihrem ganzen Verlauf genau beschrieben und insbesondere bemerkt werden, was an verdächtigen
Sachen aufgefunden worden ist. «
, Art. 244.
Die in gerichtliche Verwahrung zu bringenden Papiere und andere bewegliche Sachen
sollen mit dem gerichtlihhen Siegel in Gegenwart der im Art. 241. und 242. bezeichneten
Personen verschlossen werden. Auch ist den Betheiligten das eigene Siegel beizudrücken ge-
stattet.
Die Entsieglung geschieht in Gegenwart derselben Personen, nachdem ihnen das Siegel
zur Anerkennung vorgezeigt worden.
Art. 245.
Bei einer Haussuchung soll der Untersuchungs-Richter durch zweckmägtige Anstalten zu
verhindern trachten, daß nicht Sachen verborgen, verändert oder weggeschafft over verdächtige
Personen seiner Nachforschung entzogen werden.
Von der Beschlagnahme und Eröffnung von Briefen.
Art. 246.
Der Richter ist befugt, Briefe oder Pakete, welche an einen Verdächtigen oder von diesem
an Dritte gerichtet sind, in Beschlag zu nehmen und zu eröffnen, wenn bereits die Versetzung
in Anschuldigungsstand wegen eines nicht bloß mit Geldbuße oder Bezirks-Gefängniß bedrohten
Vergehens erfolgt, und dabei mit pinreichendem Grunde zu vermuthen ist, daß solche Briese