Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 251. 
Sind bei einer Untersuchung mehrere Angeschuldigte zu vertheidigen und stehen ihre 
Vertheidigungegründe nicht gegenseitig im Widerstreit; so kann ein gemeinschaftlicher Vertheidiger 
zugelassen werden. Sucht aber der eine Theilnehmer aus der Beschuldigung des andern eine 
Entschulvigung für sich abzuleiten; so muß für jeden ein besenrerer Vertheirigen auftreten. 
Von dem Schlußverfahren: 
1) in geringfügigen Snasfällen. 
Art. 255. 
We das im Art. 53. bezeichnete kürzere Verfahren statthaft ist, bat der Untersuchungs- 
Richter am Schlusse der Untersuchung dem Angeschuldigten das Ergebniß derselben mündlich 
vorzuhakten, und ibn zur Angabe alles vessen, was er noch zu seiner Vertheidigung anzufüh- 
ren haben mschte, aufzufordern, auch demselben auf Verlangen zu gestatten, eine schriftliche 
Darstellung seiner Vertheidigungsgründe noch selbst abzufassen oder durch einen öffentlichen 
Rechtsanwalt entwersen zu lassen. Zu diesem Bebuf ist eine von Gestättung der Einsicht der 
Akten zu berechnende Frist von acht Tagen zu bewilligen, die nach Beschaffenheit des. Falls 
bis zu fünfzehn Tagen erstreckt, alsdann aber ohne die dringendsten Gründe nicht weiter ver- 
längert werden sell. 
Wenn der Richter zweiter Instanz den Straffall als nicht zum kürzeren. Verfahren ge- 
eignet betrachten sellte; so bat er sich die Vorschrift des Art. 390. zur Richtschnur zu nehmen. 
2) In böbern Straffällen. 
Art. 256. 
Zum Behuf der Einleitung des Schlußverfahrens in anderen Straffällen, wofern auf 
dem angeschuldigten Verbrechen nicht Zuchthaus over höhere Strafe steht, bat der Untersuchungs- 
Richter eine faßliche, gedrängte schriftliche Darstellung aller in den Akten liegenden Umstände, 
welche für die Anschuldigung, wie für die Vertbeidigung erheblich find, zu entwerfen, und diese 
dem Vertheidiger, wenn ein solcher gewählt worden, mitzutheilen. 
Hiebei beraumt der Untersuchungs-Richter zugleich den Termin des Schlußverfahrens an, 
welcher mit Rücksict auf Umfang und Wichtigkeit der Akten zu bestimmen ist, sevoch nicht 
über 50 Tage, von der Mittheilung jener Darstellung an gerechnet, hinausgerückt werden darf.
	        
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