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Art. 257.
Der Vertheidiger hat sorgfältig zu pruͤfen, ob die zu Aufhebung oder Minderung der
Schuld rienenden Umstände gehörig erforscht und die Beweiemittel. für solche zu den Akten
gebracht und in vie ihm mitgetheilte Darstellung (Art. 256.) vollständig aufgenommen sind. Er
ist daher befugt, binnen des anberaumten Termins
1) sämmtliche Akten in der Gerichts-Kanzlei zu durchgehen und aus solchen dle erforder-
lichen Auszüge zu machen; nur wenn besondere Umstände eine Ausnahme erbeischen,
kann die Einsicht der Akten außerbalb der Gerichts-Kanzlei, immer aber bloß am
Orte des Gerichtssitzes und nach vorgängiger Verzeichnung der Akten, eröffnet werden;
2) sich mit dem in Haft befindlichen Angeschuldigten über die zu seiner Vertbeidigung
dienenden Umstände zu unterreden.
Sollte der Vertheidiger ssch bei vieser Unterredung oder bei seinem Verkebr mit einem
auf freiem Fuß befindlichen Angeschuldigten widerrechtliche Rathschläge erer Eingebungen er-
lauben; so trifft ihn, wofern nicht der Fall des Art. 156. Abs. 2. des Strafgesetzbuches ein-
tritt, eine Ordnungsstrafe.
Eine solche Strafe findet auch bei ungebührlicher Verzögerung der Vertheidigung Statt,
soweit nicht der Art. 457. res Strafgesetztuches Anwendung leidet, verbehältlich des Ersatzes
der durch solche Säumniß verursachten Kosten und der etwa begründeten Entschädigung des
Angeschuldigten.
Art. 258.
In dem Schlußtermine bat der Untersuchungs-Richter die von ihm entworfene Darstellung
(Art. 256.) dem Angeschulrigten vorzubalten und ihn dabei aufzufordern, Alles, was er da-
Jegen vorzubringen und überbaupt zu seinem Vorstande noch anzufübren wisse, der Wabrheit
gemaͤß anzuzeigen.
Art. 259.
Hierauf ist der Angeschuldigte und dessen Verthridiger, wenn ein solcher für ihn erschie-
nen, berechtigt, die zur Aufhebung oder Minderung der Schuld dienenden Umstände auszufüh-
ren und entweder mündlich oder schriftlich zu Protokoll zu geben.
Art. 260.
Wenn der Untersuchungs-Richter Anträge auf Ergänzungen, welche von dem Angeschuldig-
ten oder dessen Vertheidiger gestellt werden, für begründet hält; so ist er denselben Folge zu