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der Anklageschrift und der übrigen Akten, so wie eine Unterredung mit dem Angeschuldigten
(Art. 257. Ziff. 2.) zu gestatten.
Art. 270.
Dem Vertheiviger scht zwar die Befugniß zu, erhebliche Ergänzungen der Untersuchung
zum Behufe der Vertheidigung in Antrag zu bringen; voch ist er verpflichtet, mit diesen An-
trägen die Vertheidigung des Angeschuldigten in der Hauptsache nach der Lage der Akten zu
verbinden und solche zugleich dem Kreis-Gerichte vorzulegen.
Art. 271.
Die Vertheidigung muß schriftlich abgefaßt werden.
In der Vertheidigungsschrift soll zwar Alles enthalten seyn, was zu dem Vortheile des
Angeschuldigten nach dem Inhalt der Akten und den Bestimmungen der Gesetze angeführt
werden kann. Es hat jedoch der Vertheidiger nicht nur unnützer Weitläufigkeit sich zu ent-
balten, sondern auch bei Strafe aktenwidrige Behauptungen und beleidigende Ausfälle zu
vermeiden.
Art. 272.
Die zu Befsorgung der Vertheidigung anzuberaumende Frist darf, wenn nicht die Akten
sehr ausgedehnt oder mehrere Angeschuldigte zu vertheidigen sind, den Zeitraum von dreißig
Tagen von verstatteter Einsicht ver Akten an (Art. 269.) nicht übersteigen.
Eine Verlängerung der ertheilten Frist soll nur aus dringenden Gründen bewilligt
werden.
Ist Abwesenheit oder Krankheit des Vertheivigers der Grund der Zögerung; so hat der
Richter sofort für Aufstellung eines andern Vertheidigers zu sorgen.
Wegen Säumniß und Nachläßigkeit ist der Vertheidiger, wofern nicht der Art. 457. des
Strafgesetzbuches Anwendung findet, mit Gelostrafen zu belegen und zu dem Ersatze des ver-
schuldeten Mehrbetrags der Prozeßkosten zu verpflichten.
Art. 275.
Sind in der Vertheidigungsschrift Anträge auf Ergänzungen gestellt, die das erkennende
Gericht begründet findet; so ist die Wiederaufnahme der Untersuchung anzuordnen und das
Ergebniß derselben sowohl dem Staatsanwalte als dem Vertheidiger, unter Anberaumung
einer kurzen Frist, Behufs ibrer Erklärung mitzutheilen.
Das Kreis-Gericht ist aber auch ermächtigt, die weitere Vernehmung des Angeschuldigten