Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Zeitpunkte einzureichen, wofern solches nur geschieht, bevor das Urtheil dem Könige vorgelegt 
wird (Art. 432.). 
Art. 285. 
Wo mäöglich unmittelbar nach Beendigung des Schlußverfahrens ist in nicht öffentlicher 
Sitzung des Kreis-Gerichtes der Hauptvortrag zu erstatten und das Urtheil zu sprechen. 
Vierter Titel. 
Von dem Beweise. 
Erstes Kapitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 284. 
Verurtheilung zur Strafe findet nur Statt, wenn durch gesetzmäßig ausgenommene und 
zu den Akten gebrachte Beweismittel die Gewißbeit hergestellt ist, paß das in Frage stehende 
Verbrechen geschehen sey, und daß der Angeschulvigte sich desselben als Urheber oder Theilneh- 
mer schuldig gemacht habe. 
Art. 285. 
# Bei der Entscheidung darüber, ob eine Thatsache für gewiß zu achten sey, kommt die 
übrig bleihende bloße Möglichkeit des Gegentheiles nicht in Beracht. 
Art. 286. 
. Gewißheit in Strafsachen kann sowohl durch unmittelbaren Beweis derjenigen Thatsachen, 
von welchen die Entscheidung abhängt, als auch vermittelst des Beweises anderer Thatsachen, 
aus welchen sich auf jene mit Sicherheit schliesen läßt (durch Folgerungen aus zusammen- 
weffenden Anzeigen), erlangt werden. 
stã Der Richter benützt für diesen Zweck den Augenschein und das Gutachten der Sachver- 
andigen, das Bekenntniß des Angeschuldigten, Zeugenaussagen und Urkunden. 
F Entsch Art. 287. 
ür die Entscheidung darf kein Beweismittel benützt werden, worüber der Ange 
icht i uldigt 
nicht gehoͤrt ist. (Vergl. jedoch Art. 468.) 7 g sch igte 
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