Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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zur Anschuldigung gehört, geläugnet wird; so gilt das Geständnig gegen den Bekennenden nur 
mit der beigesügten Einschränkung, so lange die Unwahrheit der letzteren nicht außer Zweifel 
gesetzt ist. 
Wenn der Angeschuldigte zwar das Verbrechen vollständig bekannt, sich aber dabei auf 
eine besondere, die Strafbarkeit aufhebende oder mindernde. Thatsache berufen hat; so kommt 
ihm eine solche Einrede zu Statten, wofern dieselbe genügend unterstützt ist. 
Art. 502. 
Der Widerruf eines vollgültigen Bekenntnisses hebt dessen Beweiskraft nicht auf, wofern 
nicht durch die zu seiner Unterstützung geltend gemachten Umstände die Unwahrheit des abge- 
legten Geständnisses wenigstens bis zur Wahrscheinlichkeit dargethan wird. 
Dieß geschteht, wenn befriedigende Ursachen zu Ablegung eines unwahren Geständnisses 
angegeben werden und zugleich nachgewiesen ist, raß die Umstände, welche diesem zur Unter- 
stütung gereicht haben, nicht entgegenstehen, oder daß sie falsch sind, over wenn scch zeigen 
läßt, doß das Geständniß mit anderen wahr befundenen Umständen nicht vereinbar ist. 
Viertes Kapitel. 
Von dem Beweise durch Zeugen. 
Art. 503. 
Eine Zeugen-Aussage kann nur dann als vollgültig betrachtet werden: 
1) wenn sie vor dem an sich zuständigen (vergl. auch Art. 35.) oder um die Verneh- 
mung des Zeugen ersuchten, gehörig besetzten Gerichte abgelegt und fidlich bekräftigt 
ist; doch kann auch eine in den Fällen ves Art. 449. durch die Dienst-Behörde oder 
auf deren Anordnung, oder unter den Voraussetzunen des Art. 19. Zif. 1. und 
Art. 20. von der Polizei-Behörde in förmlicher Weise zu Protokoll genommene 
Zeugen-Aussage zum Beweise des. Daseyns des Verbrechens oder einzelner auf die 
Person des Schulvigen oder die Zurechnung sich beziehender Umstände dienen; 
2) wenn das Zeugniß deutlich und bestimmt ist, auf eigener sinnlicher Wahrnehmung 
beruht und mit sch selbst nicht im Widerspruche steht; 
5) wenn nach den persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen des Zeugen kein Grund 
zu der Besorgniß vorhanden ist, daß er die Wahrheit nicht sagen könne oder nicht 
sagen wolle.
	        
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