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zur Anschuldigung gehört, geläugnet wird; so gilt das Geständnig gegen den Bekennenden nur
mit der beigesügten Einschränkung, so lange die Unwahrheit der letzteren nicht außer Zweifel
gesetzt ist.
Wenn der Angeschuldigte zwar das Verbrechen vollständig bekannt, sich aber dabei auf
eine besondere, die Strafbarkeit aufhebende oder mindernde. Thatsache berufen hat; so kommt
ihm eine solche Einrede zu Statten, wofern dieselbe genügend unterstützt ist.
Art. 502.
Der Widerruf eines vollgültigen Bekenntnisses hebt dessen Beweiskraft nicht auf, wofern
nicht durch die zu seiner Unterstützung geltend gemachten Umstände die Unwahrheit des abge-
legten Geständnisses wenigstens bis zur Wahrscheinlichkeit dargethan wird.
Dieß geschteht, wenn befriedigende Ursachen zu Ablegung eines unwahren Geständnisses
angegeben werden und zugleich nachgewiesen ist, raß die Umstände, welche diesem zur Unter-
stütung gereicht haben, nicht entgegenstehen, oder daß sie falsch sind, over wenn scch zeigen
läßt, doß das Geständniß mit anderen wahr befundenen Umständen nicht vereinbar ist.
Viertes Kapitel.
Von dem Beweise durch Zeugen.
Art. 503.
Eine Zeugen-Aussage kann nur dann als vollgültig betrachtet werden:
1) wenn sie vor dem an sich zuständigen (vergl. auch Art. 35.) oder um die Verneh-
mung des Zeugen ersuchten, gehörig besetzten Gerichte abgelegt und fidlich bekräftigt
ist; doch kann auch eine in den Fällen ves Art. 449. durch die Dienst-Behörde oder
auf deren Anordnung, oder unter den Voraussetzunen des Art. 19. Zif. 1. und
Art. 20. von der Polizei-Behörde in förmlicher Weise zu Protokoll genommene
Zeugen-Aussage zum Beweise des. Daseyns des Verbrechens oder einzelner auf die
Person des Schulvigen oder die Zurechnung sich beziehender Umstände dienen;
2) wenn das Zeugniß deutlich und bestimmt ist, auf eigener sinnlicher Wahrnehmung
beruht und mit sch selbst nicht im Widerspruche steht;
5) wenn nach den persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen des Zeugen kein Grund
zu der Besorgniß vorhanden ist, daß er die Wahrheit nicht sagen könne oder nicht
sagen wolle.