Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

544 
Doch kann durch dieselben Zeugen, welche über die Handlung des Verbrechers aussagen, 
nicht zugleich das außergerichtliche Geständniß oder eine Anzeige bewiesen werden. 
Art. 559. 
Wird der Angeschuldigte in Gemäßheit des vorstehenden Artikels nur vermöge des Zu- 
sammentreffens verschiedenartiger Beweismittel für überwiesen gehalten; so kommt in An- 
sehung des Straf-Erkenntnisses die Vorschrift des Art. 314. Abs. 3. zur Anwendung. 
Fünfter Titel. 
Von dem Urtbeile. 
Erstes Kapitel. 
Von der Entscheidung selbft. 
Art. 540. 
Ueber jeden, ver in Anschuldigungsstand versetzt worden ist, muß durch förmliches Er- 
kenntniß entschieden werden. 
Eine stillschweigende Lossprechung durch Entlassung ohne förmliches Erkenntniß findet 
nicht Statt. 
Wird die Voruntersuchung eingestellt; so ist hievon jedenfalls demjenigen, welcher vor- 
läufig verhaftet war, Eröffnung zu machen. 
1) Von der Entscheidung durch die Kreis-Gerichte. 
» Art. 541. 
In schweren Straffällen (Art. 251.) wird zu Abfassung des Erkenntnisses die Zahl von 
steben Gerichtsmitgliedern, außer dem Vorstande, erfordert. 
Diese Zahl ist auch zur Entscheidung über vie im ersten und zweiten Kapitel ves ersten 
Titels des Strafgesetzbuches genannten Staatsverbrechen erforderlich, wofern auf letzteren nach 
den Umständen des Falles Arbeitshaus oder mehr als einjähriges Gefängniß steht. 
In anderen Straffällen so wie zu Zwischenverfügungen genügt die Zahl von fünf Ge- 
richtsmitgliedern. Sind hier mit Einschluß des Vorstandes nur fünf Gerichtspersonen anwe- 
send; so gebührt jenem eine zählende und zwar die letzte Stimme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.