Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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So  weid  es  thunlich,  sind  die  eigeneni  Bedũrfnisse  dor  Strafanftalt  vurch  vie  Gefangenem
selbst  anfertigen  zu  lassen,  auch  baben  dieselben  die  häuslichem  Arbeltem  zus  verrichten.

Für  diejenigen  häuslichen  Geschäfte,  welche  in  den  Gängen  und  Hofräumen  der  Anstalt
vorgenommen  werden,  sind  aus  dem  brsseren  und  zuverläßigeren  Gefangenen,  welchr  bereits
einen  bedeutenden.  Tpeil  ihrer  Strafe  erstandem  habenz  eigene  Hofschäffer  und  Hofschäfferinnen
von  der  Verwaltung  auszuwählen.  Auch  können  zu.  Besorgung  der  Schreibere#=  und  Rrchnungs-Geschäfte
  hiezu  geeignete  Gesangene  unter  den  erforderlichen,  Vorsichtemaaßregeln  gebraucht
  werdem.

.  A.

Die  Beschäftigung  der  einzel  nen,  Gefangenen,  und  ihre  tägliche  Arbeit#-=  Aufgabr  wirrvon
  dem  Verwalter  unter  Zuziehung  des  Hausmeisters  bestimmt.  Derselbe  wird  hiebei,  so
weit,  es  thunlich  auf  die  von  ihnen  bä#shor  betriebene  oder  eine  gleichartige  Beschäftigung  Rücksicht
  nehmen,  auch  die  gehörig  begründetem  Wünsche  derselben,  namentlich“  ver  jungeren.  Gefangenen)
  ein  in  der  Strafanstalt  eingeführtes  Gewerbr  zu  erlernen,  nicht  unbrachtet  lassen.

Die  Gefangenen  der  dritten  Abtheilung,  sind  zu  einer,  sos  viel  thunlich)  ihren  frührrem
Verhältnissen  angemessenen  Beschäftigung  anzuhaltem  (Art.  157  des  Strafgesetzbuchs.)

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Die  Arbeitszeit  ist  für  Werktage  auf  eilf,  für  Feiertage  auf  fünf  Stunden  täglich  festgesetzt.
  Dieser  entsprechend  ist  die  tägliche  Aibeits-Aufgabe  so  zu  bestimmrn,  vaß  es  einem
fleißigen  Arbeiter  möglich  wird,  noch  etwas  mehr,  als  die  Aufgabe,  zu  fertigen,  und  sich  hidurch
  einen  Nebenwerdienst  zu  erwerben.  Die  einzelnen  Gefangenen  haben,  je  nach  ihrer
Tüchtigkeit,  entweder  vie  volke,  over  die  dreiviertheilige  oder  die  hälftige  Arbeits-Aufgabe  zu
leisten.

Gefangene,  welche  ein  Gewerbe  erst  erlernen,  dürfen  während  der-  ihnen  bewilligten  Lehrzeit
  keinen  Nebenverdienst  erwerben.  Auch  darf  denjenigen,  welche  mit  Arbeits  =  Aufgaben  im
Rückstande  sind,  in  so  lange  kein  Nebenverdienst  gutgeschrieben  werden.  Wer  durch  sein  Verschulden
  Arbeits-Rückstände  anwachsen  läßt,  oder  der  Arbeit  sich  weigert,  wird  mit  angemese
sener  Diseiplinarstrafe  belegt.

S.  46.  ·

Für  die  Arbeiten  der  Gefangenen  ist  ein  verhältnißmäßiger  Lohn  festzusetzen,  wonach  der
Verdienst  eines  Jeden  berechnet  wird.  Hinsichtlich  derjenigen  Arbeitan,  bei  welchen  ihrer  Natur
  nach  eine  bestimmte  Arbeits-Aufgabe  nicht  wohl  festgesetzt  werden,  kant,  bleibt  es  dem  Ermessen
  des  Verwalters  überlassen,  fleißigen  Gefangenen  einen  billigen  Nebenverdienst  zu  bewilligen.