Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Auch  kann  denjenigen  Gefangenen,  welche  wegen  Alters,  Kräpklichkeit  oder  Gebrechlichkeit
  einen  Nebenverdienst  zu  erwerben  nicht  im  Stande  sind,  für  fleißiges  Arbeiten  ausnahmsweise
  eine  kleine  Belohnung  ausgesetzt  werden).

.  47.

Von  dem  Nebenverdienste  der  Gefangenen  muß  jedenfalls  so  viel  zurückgelegt  werden,
daß  sie  bei  ihrer  Entlassung  eine  Baarschaft  besitzen,  wovon  wenigstens  die  Kosten  der  Heimreise
  bestritten  werden  können.  Ihre  weiteren  Erfparnisse,  soweit  sie  nicht  zu  Anschaffung  erlaubter
  Genußmittel  verwendet  werden,  find  zunächst  zu  Tilgung  der  während  ihrer  Strafzeit
  etwa  entstandenen  Ersatzverbindlichkeiten,  sodann  aber  zu  Erleichterung  und  Beförderung
ihres  ehrlichen  Fortkommens  nach  der  Entlassung  zu  verwenden.  Eine  Verwendung  derselben
zu  Tilgung  etwaiger  früherer  Verbindlichkeiten  findet  nicht  statt.

G  48.

Ueber  sämtliche  Ersparnisse  und  sonstige  Gelveinnahmen  jedes  Gefangenen,  so  wie  über
seine,  mit  Genehmigung  des  Verwalters  gemachten  Ausgaben  wird  von  dem  Hausmeister
Rechnung  geführt,  deren  Einsicht  ihm  auf  Verlangen  zu  gestatten  ist,  und  wovon  ihm  ein,
halbjährlich  zu  ergänzender  Auszug  zugestellt  wird.  Jeder  Gefangene  hat  die  Richtigkeit  der
ihn  betreffenden  Einträge  in  dem  Abrechnungsbuche  zu  beurkunden.  Die  verfügbaren  Gelder
der  Gefanzenen  sind  auf  sichere  Weise  verzinslich  anzulegen.

IV.  Mittel  für  die  sittliche  Besserung  der  Gefangenen.
r  S.  49.

(Alle  Sonntage  und  an  confesstonellen  Fest=  und  Feiertagen  wird  Vormittags  je  für  die
evangelischen  und  für  vie  katholischen  Gefangenen  in  der  Kirche  der  Strafanstalt  Gottesdienst
mit  Predigt,  an  den  Nachmittagen  der  Sonn=  und  Festtage  Christenlehre  von  einem  Geistlichen
  der  Confession  gehglten.  Ueberdieß  findet  wöchentlich  einmal,  abwechselnd  für  die  männlichen
  und  weiblichen  Gefangenen  des  betreffenden  Glaubensbekenntnisses,  eine  Catechese  Statt.
Vierteljährlich  einmal  wird  Beichte  und  Abendmahl  gefeiert;  jeder  Gefangene  ist  verbunden,
wenigstens  Einmal  im  Jahr  Theil  daran  zu  nehmen.

Alle  nicht  durch  Krankheit  verhinderte  Gefangene  der  betreffenden  Confesston,  ohne  Rücksicht
  auf  ihre  abweichenden  religiösen  Meinungen,  sind  bei  diesen  kirchlichen  Uebungen  anzuwohnen
  verbunden.

*)  Alte,  kranke  und  zebrechlice  Gefangene  erhalten  anßerdem  auch  einige  Unterstützung  aus  der  in  dem  Zuchthause
selt  1838  bestehenden  Armenkasse,  welche  aus  freiwilligen,  großentheils  von  Gefangenen  selbst  geleisteten  Belträgen
  gegründet  sst.