548
Art. 356.
Verurtheilung zur Strafe tritt ein, wenn der Angeschuldigte der Uebertre-
tung schuldig befunden (Art. 287.) und keine die Strafbarkeit aufhebende Thatsache mindestens
bis zur Wahrscheinlichkeit, erhoben ist.
Entbindung von der Instanz findet Statt, wenn die Beweismittel für die
Schuld nahezu zur Verurtheilung hinreichend sind und sich von der Fortsetzung des Verfahrens
keine weitere Aufklärung erwarten läßt, oder wenn bei vorliegendem Beweise eine die Straf-
barkeit aufhebende Thatsache, jevoch nicht in höherem Grade, wahrscheinlich gemacht ist.
Freisprechung ist begründet, wenn weder Verurtheilung noch Entbindung von der
Instanz erfolgen kann.
6 Art. 557.
Wenn der Angeschuldigte zwar desjenigen Verbrechens, dessen er beschuldigt worden,
weder geständig noch überwiesen, jevoch die That als eine geringere, an sich in dem Umfange
der Strafbefugniß anderer Behörden enthaltene, Uebertretung zu bestrafen ist; so hat das Kreis-
Gericht den Angeschuldigten in Ansehung jenes Verbrechens loszusprechen und zugleich wegen
dieser Uebertretung zu verurtheilen. «
Ein Gleiches gilt, wenn sich gegen den wegen des Hauptverbrechens loszusprechenden
Angeschuldigten im Laufe der Untersuchung andere Uebertretungen von der im Abs. 1. erwaͤhn-
ten Beschaffenheit ergeben haben.
Das Kreis-Gericht ist aber in beiven Fällen auch ermächtigt, solche Vergehen an die
geeigneten Behörden zu verweisen, und hat diese Verweisung bei allen, auch bei den an sich
der bezirksgerichtlichen Strafbefugniß anheimfallenden, Vergehen jedenfalls dann zu beschließen,
wenn die Sache in Ansehung jener Uebertretungen noch nicht zur Entscheidung reif ist.
Art. 558.
Jedes Endurtheil soll mit den Entscheidungsgründen versehen seyn; es wäre denn, daß
durch das Erkenntniß zweiter Instanz das erstrichterliche Urtheil aus denselben Gründen be-
stätigt würde, welchenfalls eine Hinweisung auf diese Gründe genügt.
Art. 359
Die Entscheidungsgründe müssen in gevrängter Darstellung enthalten:
1) die Hauptpunkte der Anschuldigung;
2) die Anführung der Beweismittel, welche sich für oder gegen die Anschulvigung erge-
ben haben;