Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

552 
Von dem Rekurse. 
1) Gegen Erkennmisse der Kreis-Gerichte. 
Von dem Rekurse des Angeschuldigten. 
Art. 576. 
Das Rechtemittel des Rekurses an das Ober-Tribunal steht dem Angeschuldigten gegen 
folgende Endurtheile und Zwischen-Erkenntnisse der Kreis-Gerichte zu: 
1) gegen Erkenntnisse, wodurch eine Strafe ausgesprochen, oder die Stellung des An- 
geschuldigten unter polizeiliche Aussicht verfügt worden ist, wofern nicht bei Straf- 
Erkenntnissen der Art. 373. zur Anwendung kommt:; 
2) gegen von der Instanz entbindende, oder 
5) auf die in den Art. 144—146. bestimmten Zwangsmittel gerichtete Erkenntnisse; 
4) gegen die Versetzung in den Anschuldigungsstand, wofern hierdurch der Angeschuldigte 
an der wirklichen Ausübung oder dem wirklichen Genusse seiner staats= oder ge- 
meindebürgerlichen Wahl= und Wählbarkeits-Rechte gehindert würde; endlich, auch ab- 
gesehen von dem übrigen Theile des Erkenntnisses, 
5) gegen die Verfällung in die Prozeßkosten, wenn ein Freigesprochener zu Erstattung 
der letzteren verpflichtet worden ist, sowie 
6) gegen die Verurtheilung zu dem Schadensersatze, wofern die Beschwerdesumme 200 fl. 
übersteigt, over das ganze Vermögen des Angeschuldigten ausmacht. 
Gegen Orpdnungs= und Ungehorsams-Strafen findet der außergerichtliche Rekurs nach 
Maaßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die Straf-Rekurse vom 26. Junius 1321. 
88. 14—25. Statt. 
Art. 375. 
Die Wirkung des Rekurses erstreckt sich, soweit nicht der Art. 574. Ziffer 5. und 6. 
eine Ausnahme bestimmt, auf den ganzen Inhalt des Erkenntnisses. 
Es wird daher, auch wenn nur gegen einzelne Punkte Beschwerde geführt worden ist, 
doch das Erkenntniß nach allen seinen Punkten Gegenstand der Beurtheilung des Oberrichters. 
Art. 576. 
Statt des Angeschuldigten kann auch dessen Vertheidiger, Vater, Vormund oder Ehegatte 
den Rekurs ergreifen. 
Der Vater oder Vormund eines Angeschuldigten unter sechszehen Jahren ist berechtigt, 
selbst wiver den Willen des letzteren das Rechtemittel einzuwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.