Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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rung in die Strafanstalt Statt zu geben, und auch ohne eine solche Bitte wird diese Abliefe- 
rung verfügt, wenn der Rekurs eines Verhafteten nur gegen die Dauer, nicht gegen die Art 
der Freiheitsstrafe gerichtet ist. 
In diesen Fällen wird die Dauer der rechtskräftig erkannten Strafe jedesmal von dem 
Tage der vorläufigen Strafantretung an unter Anwendung des im Art. 60. des Strafgesetz- 
buches bestimmten Maaßstabes gerechnet. 
Art. 581. 
Der Angeschulvigte, oder wer dessen Stelle vertritt, kann die Gründe, aus welchen das 
Erkenntniß für beschwerend gehalten wird, sogleich bei Einwendung des Rechtemittels mündlich 
zum Protokoll erklären. 
Es ist aber auch dem Angeschuldigten oder dessen Vertretern gestattet, sich eine schriftliche 
Ausführung der Beschwerden vorzubehalten; in welchem Falle eine Frist von dreißig Tagen 
zur Einsicht der Akten und zur Abfassung und Einreichung der Beschwerdeschrift Statt findet. 
Dieser Termin fängt von dem Tage der Eröffnung der die Akten-Einsicht gestattenden 
Verfücung zu laufen an und kann niemals erstreckt werden; jedoch ist das Ober-Tribunal 
ermächtigt, gegen den Ablauf desselben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus rechtsgöl- 
tigen Gründen zu ertheilen. 
In den Fällen der Ziffer 5. und 5. des Art. 574. ist die Frist zur Beschwerdeausfüh- 
rung auf fünfzehen Tage beschränkt und es wird vieselbe vom Tage der Rekursanmeldung an 
berechnet. 
Art. 382. 
Der Lauf der zur Anmeldung und Ausführung des Rekurses festgesetzten Fristen wird 
vurch die in den bestimmten Zeitraum fallennen Sonn-, Fest= oder Feiertage nicht unterbro- 
chen. Uebrigens ist der Termin zur Anmeldung von Stunde zu Stunde und der zur Aus- 
führung bestimmte von Tag zu Tag zu berechnen, so daß der Tag der Eröffnung der die Ein- 
sicht ver Akten gestattenden Verfügung nicht gezählt wird. Wenn der letzte Tag der Frist 
auf einen Sonn-, Fest= oder Feiertag fällt; so geht jene erst mit dem darauf folgenden 
Werktage zu Ende. 
Art. 383. 
Wer die Befugniß zur Vertheidigung eines Angeschuldigten hat, ist auch zur Abfassung 
einer Beschwerdeschrift berechtigt.
	        
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