Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Eine Verpflichtung hierzu tritt für denjenigen ein, welcher den Angeschuldigten von Amts- 
wegen zu vertheidigen hatte, wofern letzterer die Gebühr zu bezahlen im Stande ist. 
Art. 3584. 
Nachdem die Ausführung der Beschwerden zu den Akten gekommen, oder der gesetzliche 
Termin für dieselbe (Art. 531.) fruchtlos abgelaufen ist, sind sämmtliche Akten dem Ober- 
Tribunale vorzulegen. 
Dem Kreis-Gericht bleibt hiebei unbenommen, über vie Beschwerden sich zu äußern; 
jedoch muß in jedem Falle die Beförderung der Akten an das Ober-Tribunal innerhalb 15 
Tagen nach dem Ablauf des Termins oder dem Eintreffen der Beschwerdeschrist und der 
Mten bei dem Kreis-Gerichte geschehen. 
Art. 585. 
Der Angeschuldigte ist besugt, dem eingewendeten Rechtsmittel wieder zu entsagen, so 
lange nicht von dem Obergericht entweder eine Verfügung zu Ergänzung der mangelhaft be- 
sundenen Untersuchung oder das Erkenntniß beschlossen ist. 
Die gleiche Befugniß bat der Angeschuldigte, wenn die Einwendung des Rechtsmittels für 
denselben durch seine Vertreter geschehen war, mit Ausnahme des Falles, wenn von letzteren 
der Rekurs wider Willen des Angeschuldigten eingelegt worden ist (Art. 576.). 
Art. 336. 
Dem Verurtheilten steht frei, statt des Rekurses sich auf die Gnade des Königs zu 
berufen. 
An letztere kann er sich auch nach bereits eingelegtem Rekurse in so lange wenden, als 
nicht von dem Oberrichter Ergänzung der Untersuchung oder das Erkenntniß beschlossen 
worden ist. 
Jedoch wird in vorstehenden Fällen durch das Begnadigungsgesuch die Einwendung des 
Rekurses oder die Fortsetzung desselben ausgeschlossen, auch findet kein Vorbehalt ves Rücktritts 
zu diesem Rechtsmittel Statt. 
Von dem Rekurse des Beschädigten. 
Art. 387. 
Itl in dem strafgerichtlichen Erkenntnisse zugleich über vie privatrechtlichen Ansprüche von 
Vetheiligten erkannt (Art. 8.); so steht diesen die Berufung nur, wenn der Betrag der Be- 
scwerdesumme 200 fl. übersteigt oder das ganze Vermögen der Betheiligten ausmacht, und nur 
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