Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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an dieselbe Behörde zu, welche in der böheren Instanz in Strafsachen zuständig ist. Die 
Beschwerdeführer haben hiebei vie in dem Strasoerfahren vorgeschriebenen Fristen und Färm- 
lichkeiten zu beobachten. 
Von dem Verfahren in zweiter Instanz. 
Art. 583. 
Das Erkenntniß erster Instanz kann ven dem Ober -Tribunale aufgehoben, abgeändert 
oder bestätigt werden. 
Art. 389. 
Sind die als wesentlich vorgeschriebenen Formen bei der ganzen Untersuchung (Art. 
54. 45— 47. 19.) nicht beobachtet worden; so muß die Untersuchung und das Erkenntniß als 
nichtig aufgehoben und ein neues Verfahren angeordnet werden. 
Ist eine solche wesentliche Förmlichkeit bei den in den Art. 31. Abs. 1.—2. Art. 261. 
und Art. 21. bezeichneten einzelnen Untersuchungshandlungen versänmt worden; so soll vas 
Erkenntniß und der Aktenschluß aufgeboben und die ordnungsmäßige Vornahme der unterlas- 
senen oder fehlerhaft vollzogenen Handlung verfügt werden. 
Ergiebt sich ein Mangel an den gesetzlichen Förmlichkeiten bei der Urtheilsfällung (Art. 
51. 45—46. 361. Abs. 1 5. Art. 342. Abs. 2. und . Art. 555. 550 351.), oder ist 
das Erkenntniß wesentlich auf unrichtige Thatumstände im Vortrag oder auf falsche over ver- 
fälschte Akten gegründet worden; so muß das Urtheil aufgehoben und nach Verschiedenbeit der 
Fälle die Abfassung eines neuen Urtheils erster Instanz oder ein vorgängiges weiteres Ver- 
fahren eingeleitet werden. 
War nur die Verkündung des Urtheils formwidrig geschehen (Art. 572. 577.); so soll 
der Eroͤffnungsakt aufgehoben und eine neue Verkündung angeordnet werden. 
Art. 590. 
Sind bei anderen, als den vorgenannten einzelnen Untersuchungshandlungen die gesetzli- 
chen Förmlichkeiten versiumt worden; so hat das Ober-Tribunal, wofern die formwidrig ver- 
genommenen Handlungen Einfluß auf die Entscheidung haben, die Ergänzung der Förmlichkeiten 
zu verfügen, und wenn solche nicht ergänzt werden können, auf die rechtliche Wirkung dieses 
Mangels bei Abfassung des Erkenntnisses zweiter Instanz Rücksicht zu nehmen. 
Art. 591. 
Wegen mangelhafter Untersuchung können auch in zweiter Instanz Ergänzungen, entweder
	        
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