Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 402. 
Dem Kreis-Gerichte stehen in zweiter Instanz gleiche Befugnisse zu, wie solche in den 
Art. 388— 595. für das Ober-Tribunal bestimmt sind. Namentlich kann das Kreis-Gericht 
die bezirksgerichtlichen Erkenntnisse nach Befinden aufheben (Art. 389. 592—393. Art. 561—363. 
565.), bestätigen oder zum Vortheil oder Nachtheil des Angeschuldigten abändern. 
Art. 405. 
Die in den Art. 5375— 385. 385. 386. enthaltenen Bestimmungen über das Rechtemittel 
des Rekurses und die Folgen der Betretung des Gnadenweges finden auch auf bezirksgericht- 
liche Erkenntnisse Anwendung. 
Siebenter Titel. 
Von der Nichtigkeits-Beschwerde und der Wieder-Anfnahme ver 
Untersuchung. 
Erstes Kapitel. 
Von der Nichtigkeits-Besch werde. 
Art. 407. 
Ein gerichtliches Erkenntniß kann auch ausser dem Wege des Rekurses zu jeder Zeit wegen 
Nichtigkeit wieder aufgehoben werden, sowobl in den im Art. 389. bezeichneten, als in folgen= 
den weiteren Fällen: 
1) wenn eine Handlung als ein Verbrechen bestraft worden ist, obschon das so benannte 
Verbrechen in den Gesetzen mit, keiner Strafe bedroht ist, wofern nicht der Ober- 
richter dieselbe Handlung als ein anderes, gesetzlich wirklich strafbares Verbrechen be- 
urtheilt, und die Strafe innerhalb des für letzteres bestimmten Rahmens bemessen 
worden ist; 
2) wenn gegen die Bestimmungen über Verjährung geurtheilt worden ist, sey es, daß 
die tbatsächlichen Voraussetzungen für die Verjäbrung oder die gesetzlichen Vorschrif- 
ten für dieselbe übersehen worden sind; 
3) wenn über ein nur auf Klage zu bestrafendes Verbrechen ohne eine solche oder nach 
rechtzeitig arfolgter Zurücknahme derselben erkannt worden ist;
	        
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