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entweder an den vorigen Richter zurückzuweisen oder einem anderen Kreis-Gericht zu über-
tragen.
Von Amtswegen findet eine Einschreitung des obersten Gerichts gegen ein kreisgerichtliches
Erkenntniß nicht Statt.
6 Art. 407.
Auch gegen nichtige Erkenntnisse des Ober-Tribunals steht dem Angeschuldigten und
seinem Vertreter (Art. 405. Abs. 1.) das Recht der Beschwerde zu. Ueber Beschwerden dieser
Art hat vas oberste Gericht selbst zu erkennen. Doch treten bierbei an die Stelle der Refe-
renten und, wofern es geschehen kann, ver weiteren Gerichtspersonen, welche an dem angefoch-
tenen Erkenntnisse Theil genommen haben, andere Mitglieder des höchsten Gerichtes.
Art. 408.
Wäre ein nichtiges Erkenntniß bereits vollzogen und durch dasselbe der Angeschuligte zu
einer geringeren, als derjenigen Strafe verurtheilt worden, welche er nach dem neuen Urtheile
verwirkt hat; so ist letztere über Abzug der bereits erlittenen Strafe zu vollziehen.
Die Gerichtspersonen, welche die Nichtigkeit verschuldet haben, sind jedenfalls zum Ersatze
der durch dieselbe verursachten Kosten verbunden.
Hinsichtlich der Verbindlichkeit des Richters, den sonstigen durch sein nichtiges Verfabren
verschuldeten Schaden zu vergüten, bleibt es bei dem bestehenden Rechte.
Art. 409. «
Die Nichtigkeits-Beschwerde hemmt den Vollzug der Strafe, ausgenommen, weun sie
ohne bestimmte Bezeichnung der Nichtigkeits-Gründe und der Beweise für solche angebracht
wird, oder wenn die Beschwerde eine wiederholte ist und die Nichtigkeits-Gründe nicht bereits
bescheinigt sind.
Gegen ein, die erhobene Nichtigkeits-Beschwerde abweisendes, Erkenntniß ist ein weiteres
Rechtemittel nicht zulägig.
Zweites Kapitel.
Von der Wiederaufnahme der Untersuchung.
Art. 410. ç
Eine Voruntersuchung, welche eingestellt worden ist (Art. 76.), kann von dem Untersu-
hhungs-Richter wieder ausgenommen werden, sobald sich neue Verdachts-Gründe ergeben, wofern
nicht Verjährung eingetreten ist.