Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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entweder an den vorigen Richter zurückzuweisen oder einem anderen Kreis-Gericht zu über- 
tragen. 
Von Amtswegen findet eine Einschreitung des obersten Gerichts gegen ein kreisgerichtliches 
Erkenntniß nicht Statt. 
6 Art. 407. 
Auch gegen nichtige Erkenntnisse des Ober-Tribunals steht dem Angeschuldigten und 
seinem Vertreter (Art. 405. Abs. 1.) das Recht der Beschwerde zu. Ueber Beschwerden dieser 
Art hat vas oberste Gericht selbst zu erkennen. Doch treten bierbei an die Stelle der Refe- 
renten und, wofern es geschehen kann, ver weiteren Gerichtspersonen, welche an dem angefoch- 
tenen Erkenntnisse Theil genommen haben, andere Mitglieder des höchsten Gerichtes. 
Art. 408. 
Wäre ein nichtiges Erkenntniß bereits vollzogen und durch dasselbe der Angeschuligte zu 
einer geringeren, als derjenigen Strafe verurtheilt worden, welche er nach dem neuen Urtheile 
verwirkt hat; so ist letztere über Abzug der bereits erlittenen Strafe zu vollziehen. 
Die Gerichtspersonen, welche die Nichtigkeit verschuldet haben, sind jedenfalls zum Ersatze 
der durch dieselbe verursachten Kosten verbunden. 
Hinsichtlich der Verbindlichkeit des Richters, den sonstigen durch sein nichtiges Verfabren 
verschuldeten Schaden zu vergüten, bleibt es bei dem bestehenden Rechte. 
Art. 409. « 
Die Nichtigkeits-Beschwerde hemmt den Vollzug der Strafe, ausgenommen, weun sie 
ohne bestimmte Bezeichnung der Nichtigkeits-Gründe und der Beweise für solche angebracht 
wird, oder wenn die Beschwerde eine wiederholte ist und die Nichtigkeits-Gründe nicht bereits 
bescheinigt sind. 
Gegen ein, die erhobene Nichtigkeits-Beschwerde abweisendes, Erkenntniß ist ein weiteres 
Rechtemittel nicht zulägig. 
Zweites Kapitel. 
Von der Wiederaufnahme der Untersuchung. 
Art. 410. ç 
Eine Voruntersuchung, welche eingestellt worden ist (Art. 76.), kann von dem Untersu- 
hhungs-Richter wieder ausgenommen werden, sobald sich neue Verdachts-Gründe ergeben, wofern 
nicht Verjährung eingetreten ist.
	        
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