Art. 414.
Gegen den von der Instanz Entbundenen ist, ohne vorgängigen Beschluß der erkennenden
Bepörde, die Untersuchung wieder aufzunehmen, sobalo sich neue Beweismittel hervorgethan
haben, von welchen zu erwarten ist, daß sie für sich allein over in Verbindung mit den schon
zuvor vorhanden gewesenen, dessen Ueberweisung oder Geständniß bewirken werden.
Art. 4A15.
Auch ver von der Instanz Entbundene selbst kann die Wiederaufnahme der Untersuchung
verlangen, sobald er in den Alten nicht bereits vorliegende Beweismittel anzeigt, welche seine
Freisprechung zu begründen im Stande sind.
Wenn solche Beweismittel auf anderem Wege zum Vorschein kommen; so hat der Unter-
suchungs-Richter von Amtswegen die Untersuchung wieder aufzunehmen.
Art. 416. -
Der Verurtheilte ist zu jeder Zeit, selbst nach erstandener Strafe, berechtigt, die Wieder-
aufnahme der Untersuchung zu verlangen, wenn er neue, in den Alten noch nicht vorkommende,
Beweismittel anzugeben vermag, womit die Grundlosigkeit der Verurtheilung oder eine ver-
minderte Schuld dargethan werden kann.
Der Ebegatte des Verurtheilten, sein Vormund, wie auch seine Verwandte in gerader
Linie und seine Geschwister, sind, unter der erwähnten Voraussetzung, gleichfalls befugt, zu
dessen Vortheil die Wiederaufnahme der Untersuchung zu verlangen. (Art. 376.)
Diese Befugniß steht denselben auch noch nach dem Tode des Verurtheilten zu.
Art. 417. »
Das Gesuch um Wiederaufnahme der Untersuchung hemmt den Fortgang der angetrete--
nen Freiheitsstrafe:
1) wenn die Unschuld oder doch eine solche Verminderung der Strafbarkeit des Verur-
theilten, welche das Herabsteigen von der erkannten Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe
zum Gefängnisse begründen könnte, nach dem Ermessen des erkennenden Gerichtes
bereito wahrscheinlich gemacht ist; oder
wenn dem Gesuche eines zu Gefängniß Verurtheilten entsprochen wird (Art. 418.
Abs. 1.) und verselbe bis zur Entscheidung auf freien Fuß gestellt werden kann.
Art. 418.
Ueber vas Gesuch um Wiederaufnahme der Untersuchung, welches mit einer bestimmten
Angabe der Beweismittel versehen seyn muß, erkennt dasjenige Gericht, von welchem in erster
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