Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 421. 
Wird gegen einen Verurtheilten nach wieder aufgenommener Untersuchung eine höhere 
Strafe als zuvor erkannt; so ist bei Bemessung der neuen Strafe das bereits erlittene Straf- 
übel abzurechnen. 
Die Todesstrafe soll auch in den Fällen der Ziffer 2. des Art. 119. nur dann noch an- 
gewendet werden, wenn der Verurtheilte nicht in Folge des früheren Erkenntnisses bereits 
fünfjähriges Zuchthaus over sechsjähriges Arbeitshaus erstanden hat. 
Achter Titel. 
Von ver einfachen Beschwerde über gesetz= und ordnungswioriges 
Verfahren. 
Art. 422. 
Beschwerden über Verzsgerung und Verweigerung der Strafrechts-Pflege sind bei der 
mnächst vorgesetzten Behörde anzubringen. 
Sie können nach Maaßgabe des &. 56. der Verfassungs-Urkunde stufenweise bis zu dem 
Throne des Königs verfolgt werden. 
Art. 423. 
Ueber einzelne richterliche Verfügungen, gegen welche kein Rekurs zuläßig ist, namentlich 
über Versetzung in den Anschuldigungsstand und Anlegung der Haft, ist der Angeschuldigte bei 
dem zunächst höberen Richter eine einfache Beschwerde zu erbeben bercchtigt. 
Art. 42“4. 
Eine solche Beschwerde kann von dem Angeschuldigten bei dem Untersuchungs-Richter, 
selest wenn sie gegen diesen gerichtet wäre, entweder mündlich angebracht oder vemselben in 
einem offenen oder verschlossenen Schreiben zur Beförverung an vas Obergericht zugestellt, 
oder auch unmittelbar bei letzterem übergeben werden. 
Begehrt ein Verhafteter seine Beschwerde schriftlich einzureichen; so sind ihm die Mit- 
tel biezu unter Beobachtung der nöthigen Vorsichtsmaaßregeln zu gewähren. 
Im Falle der Verhaftung ist auch den im Art. 576. benannten Vertretern eines Ange- 
schuldigten das Recht der Beschwerde eingeräumt. 
Der Vater oder Vormund eines Angeschuldigten unter sechszehen Jahren kann, auch 
wenn vieser nicht verhastet ist, und selbst gegen dessen Willen, Beschwerde führen.
	        
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