Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

568 
War ein Erkenntniß bereits von Amtswegen zum Behuf etwaiger Begnadigung vorge- 
legt; so wird durch ein Begnadigungsgesuch die Strafoellziehung nur dann gehemmt, wenn 
zur Unterstützung desselben in den Akten nicht bereits enthaltene Umstände angeführt sind. 
Wieverholte Begnadigungsgesuche bewirken keine Hemmung des Strafvollzugs, wofern in 
solchen nicht neuentdeckte Umstände vorgetragen und zugleich bescheinigt sind. 
Im Uebrigen ist das bei Begnadigungsgesuchen und Gesuchen um Strafaufschub im 
Gnadenwege zu beobachtende Verfabren Gegenstand der Verordnung. 
Art. 454. 
Die Gerichte sind noch in folgenden Fällen verpflichtet, die Vollstreckung eines verurthei- 
lenden Erkenntnisses zu verschieben: 
1) wenn der Verurtheilte von Geisteszerrüttung oder von einer Krankheit befallen ist, 
welche von dem Vollzug der Strafe erheblichen Nachtheil für die Gesundbeit besor- 
gen läßt, veßgleichen wenn eine Schwangere zum Tode oder zu einer Strafe verur- 
theilt ist, von deren Vollstreckung Schaden für die Leibesfrucht zu fürchten wäre; 
2) wenn die Wiederaufnahme der Untersuchung in der durch Art. 518. Abs. 1. vorge- 
schriebenen Weise nachgesucht worden ist, oder eine solche von Amtswegen in Frage 
kommt; 
5) wenn die Verurtheilung auf das Geständnig des Angeschuldigten gegründet ist und 
dieser dasselbe mit Anführung von Gründen widerruft. 
Art. 455. 
Die Vollziehung kreisgerichtlicher Erkenntnisse kann dem Untersuchungs-Gerichte oder dem 
Gerichte des Wohnorts des Verurtheilten, in schweren Straffällen auch dem am Gerichtssitze 
befindlichen Bezirks-Gerichte, aufgetragen werden. 
Deßgleichen rarf bei bezirksgerichtlichen Erkenntnissen das Gericht des Wohnorts um 
deren Vollziehung angegangen werden. 
Bezirks-Gefängnißstrafen sollen, statt von dem Untersuchungs-Gerichte, durch das Gericht 
des Wohnortes oder des zeitlichen Aufenthaltsortes des Verurtheilten vollzogen werden, wenn 
dieser solches verlangt und seinem Begehren nichts im Wege stebt. 
Von Vollstreckung der Todesurtheile. 
Art. 456. 
Ist ein Todesurtheil zu vollziehen; so soll dasselbe gleich nach vessen Eintreffen in Gegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.